Was passiert, wenn ich bis zum 15. Dezember in diesem Haus wohnen bleibe?

17. November 2005 10:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

mein Ex-Lebenspartner und ich (alleinerziehend, 2 Kinder, derzeit arbeitslos) haben fristgemäß unser gemeinsam gemietetes Haus zum 30.11.2005 gekündigt. Ich kann aber erst zum 15. Dezember 2005 in meine neue Wohnung (350 km Entfernung) einziehen. Und alle Versuche mit dem Nachmieter eine Einigung zu finden, sind gescheitert. Welche Möglichkeiten bestehen jetzt für mich? Was passiert, wenn ich bis zum 15. Dezember in diesem Haus wohnen bleibe? Ist mein Ex-Lebenspartner mit in der Haftung?

Ich freue mich auf eine Antwort...

LG

17. November 2005 | 10:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieter verpflichtet, die Wohnung vertragsgemäß zurückzugeben. Dazu gehört auch, den Termin einzuhalten.

Geschieht dieses nicht, müssen Sie dann eine Nutzungsentschädigung (meistens in Höhe der bisherigen Miete) an den Vermieter zahlen und diesen auch allen weiteren Schaden ersetzen, der durch die verspätete Räumung entstanden ist.

Und das kann teuer werden! Denn der Nachmieter, der nun nicht einziehen kann, wird seinerseits Ersatzansprüche gegen den Vermieter stellen (z.B. Hotelkosten, Unterstellkosten für Möbel, Rechtsanwaltskosten, usw. usw), die der Vermieter dann seinerseits von Ihnen diese Kosten ersetzt verlangen, wenn die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert (LG Hamburg WM 96, 341).

Dabei wird sicherlich dann die Frage zu klären sein, ob Ihnen ein Verschulden an dieser Verspätung angelastet werden kann, z.B. ob Sie sich rechtzeitig um die neue Wohnung gekümmert haben; ob Sie Ausweichmöglichkeiten nicht genutzt haben etc.

Das ist so ohne weitere, individuell notwendige Prüfung nicht im Forum zu klären (siehe Button "Hilfe"), zeigt Ihnen aber deutlich, welches finanzielle Risiko Sie bedenken müssen.


Diese Pflicht zur pünktlichen Rückgabe trifft auch den Ex-Lebenspartner, der, obwohl schon selbst ausgezogen, sich GEGENÜBER dem Vermieter weiterhin in der Haftung befindet (BGH RE WM 96,83). Der Ex wird sich dann aber INTERN wiederum bei Ihnen schadlos halten können, so dass Sie letzendlich unterm Strich das gesamte Risiko durch Ihr Verhalten tragen.

Es sollte dabei genau von Ihnen überlegt werden, ob die verspätete Rückgabe nicht doch vermieden werden kann, um dieses rechtliche und finanzielle Risiko, das schnell in die Tausende gehen kann, zu vermeiden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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