Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine Vollstreckung aus einem deutschen Vollstreckungsbescheid in der Schweiz ist aufgrund internationaler Übereinkommen möglich. Nach der Übereinkunft von Lugano werden deutsche Vollstreckungsbescheide in der Schweiz anerkennt und durch das zuständige Schweizer Gericht vollstreckt. Die Beitreibung von Geldschulden aus den gegen Ihnen vorliegenden deutschen Vollstreckungsbescheiden in Schweiz ist somit möglich. Aufgrund der Rechtslage müssen Sie daher stets mit entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen auch in der Schweiz rechnen.
Dass ihre Gläubiger dies bislang nicht unternommen haben, liegt vermutlich an der Unkenntnis Ihres Aufenthaltsortes.
Sie haben richtig vermutet, dass die Angabe Ihrer Adresse bei der Passneubeantragung ihre „Anonymität“ gefährdet, insbesondere da die Angabe der aktuellen Adresse beim Personalausweis eine Pflichtangabe ist. http://www.gesetze-im-internet.de/persauswg/__1.html Eine aktuelle Adressangabe ist ebenfalls beim Reisepass gefordert. http://www.bundesrecht.juris.de/passv_2007/BJNR238610007.html
Insoweit weise ich noch darauf hin, dass die Deutsche Botschaft in der Schweiz, als deutsches Hoheitsgebiet gilt. Sollte bereits ein Haftbefehl zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung vorliegen, könnte dieser sofort vollstreckt werden.
Ich rate Ihnen, sich mit Ihren Gläubigern in Deutschland in Verbindung zu setzen. Da Sie derzeit in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, könnten Sie mit den Gläubigern Ratenzahlungen zur Schuldentilgung vereinbaren.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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Vielen Dank für die Antwort;
Die Anhäufung der Schulden ist jetzt bereits über 2 Jahre her.Verjähren irgendwann Ansprüche oder der Haftbefehl ?
Danke für Ihr Bemühen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schulden beträgt 3 Jahre, vgl. § 195 BGB
.
Sind die Ansprüche Ihrer Gläubiger bereits rechtskräftig festgestellt (z.B. durch Vollstreckungsbescheid, Urteil), verjähren diese innerhalb von 30 Jahren, vgl. § 197 BGB
.
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach, haben ihre Gläubiger die bestehenden Schulden bereits rechtskräftig feststellen lassen. Insoweit beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin