Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst wird angemerkt, dass von hier aus nicht geprüft werden kann, ob die Heizkostenabrechnung beanstandungsfrei ist.
Da die Verbrauchswerte Ihrer Wohnung, verglichen mit den übrigen Haushalten überdurchschnittlich hoch sind, können hierfür verschiedenen Gründe ursächlich sein (bspw. ungünstigere Lage oder schlechtere Wärmedämmung als bei den anderen Wohnungen im Haus oder eigenes Verbrauchsverhalten).
Nach Ihrem Sachvortrag scheidet aber das eigene Verbrauchsverhalten aus.
Wenn Sie nun Widerspruch einlegen und dies im Ergebnis mit einer fehlerhaften Ablesung begründen, müssten Sie darlegen und beweisen, dass die Ablesung mittels Verdunstungsröhrchen nicht richtig gewesen ist.
Die Ablesung durch Verdunstungsröhrchen sollen den unterschiedlichen Verbrauch in den jeweiligen Wohnungen feststellen.
Die von Ihnen gewünschte Prüfung kann durch eine Gebäudethermographie geklärt werden. Diese wird regelmäßig durch einen Bausachverständigen durchgeführt. Die Kosten müssten Sie zunächst selbst übernehmen. Sollte sich bspw. herausstellen, dass die Heizungsanlage defekt ist oder andere Fehler festgestellt werden, könnten Sie Gutachterkosten von dem Vermieter ersetzt verlangen.
Kostenlosen Rat bzw.Tipps können Sie sich auch bei den Verbraucherzentralen einholen. Sollten Sie Mitglied eines Mietervereins sein, können Sie dort Ihre Heizkostenabrechnung prüfen lassen bzw. dort einen "Heiz-Check" durchführen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort, wir haben sogleich eine Gebäudethermographie bei unserem Stromlieferanten beauftragt.
Wenn nun erhebliche Wärmeverluste durch die Gebäudethermographie festgestellt werden, wie sollen wir dann weiter vorgehen? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir dann?
Müssen wir in diesem Fall die komplette Nachzahlung erbringen? Gibt es diesbezüglich Rechtssprechungen/Urteile?
(Rechtsschutzversicherung besteht bei der bayerischen Beamtenversicherung)
Sollte eine Erhöhung meines Einsatzes nötig sein, teilen Sie es mir bitte mit.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Bei fehlender bzw. mangelhafter Dämmung müsste geprüft werden, ob sich hieraus eine Mietminderung durchsetzen lässt.
Ich empfehle Ihnen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen. Da Sie rechtsschutzversichert sind, werden sich Ihre Kosten auf die Selbstbeteiligung beschränken.
Sie können auch gerne auf die Inanspruchnahme meiner Dienste zurückgreifen.
In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de