Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Schuldübernahme ist durch einen Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer möglich (§ 414 BGB
). Der Übernehmer/Dritte tritt dann an die Stelle des bisherigen Schuldners.
Also kann eine Bank (als Gläubiger) z.B. die Schuld durch Vertrag mit Ihnen auf Sie als Schuldübernehmerin übertragen. Hierbei würden Sie ein Einverständnis von Ihrem Noch-Ehemann an sich NICHT benötigen.
Möglich ist auch ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB
), wobei die Wirksamkeit in diesem Fall von der Genehmigung des Gläubigers abhängt.
Bei der Übernahme einer Hypothekenschuld sind Besonderheiten zu beachten, vgl. § 416 BGB
.
Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte (§ 418 BGB
).
Allerdings gehe ich davon aus, daß Sie und Ihr Noch-Ehemann beide Miteigentümer des Hausgrundstücks sind. Jeder Miteigentümer könnte die Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes beantragen, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen für beide führen kann.
Insgesamt sollten Sie daher versuchen, sich mit Ihrem Noch-Ehemann zu einigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und empfehle, sich durch eine Kollegin oder einen Kollegen vor Ort persönlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Ahrens
- Rechtsanwalt -
Junge Ehe - Streit ums Haus
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Carsten Ahrens
Im Jahre 1999 haben wir geheiratet und haben im Jahr 2004 ein Haus auf ein überschriebenes (geschenktes) Grundstück (Jahr 2004) meiner Eltern erbaut. Hier laufen zwei Kredite, ein Kredit zu 50 % der Hauskosten auf meinen Ehemann sowie 50 % auf meinen Namen. Nun möchte ich mich von meinen Mann trennen und im Haus wohnen bleiben. Wir haben einen gemeinsamen Sohn - hier sind wir uns einig, dass dieser auf alle Fälle im gemeinsamen Haus bleibt. Nun möchte mein Mann ausgezahlt werden, gerne möchte ich diese Auszahlung vor der Scheidung mit Ihm klären. Hier sind sehr unrealistische Beträge von Seiten meines Ehemannes gefallen und sollte ich seine Forderungen nicht eingehen - wird er durch Anwälte dafür sorgen, dass dieses Haus verkauft wird. Nun steht dieses Haus auf das ehemalige Grundstück meiner Eltern und ich möchte dieses auf gar keinen Fall verkaufen. Dieses Haus * Grundstück würde beim Verkauf im Betracht des Marktwertes mit Abzug der Kredite auf einen Restwert von 50 000 Euro erwirtschaften. Laut aussagen von meinen noch Mann, kann man Ihn zum Abtreten seiner Schulden oder Übertragen etc nicht zwingen.
Meine Frage ist, in wie weit und mit welchen Paragrafen im Gesetzbuch können solche Schulden übertragen werden – kann eine Bank die schulden von Person A auf Person B übertragen – in wie weit benötige ich das Einverständnis von meinen noch Mann.
Wir leben und wohnen in Berlin.
Haus Haus weit Mann