Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 229 StGB
wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, der durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht.
Fahrlässig im Rechtssinne handelt hierbei derjenige, der eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten voraussehen und vermeiden konnte.
Voraussetzung ist also zunächst eine objektive Pflichtwidrigkeit, die in Ihrem Fall in dem Dauerhupen zu sehen ist.
So darf entsprechend § 16 StVO
die Hupe nur betätigen, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder sich oder andere gefährdet sieht.
Zu dem Zeitpunkt als Sie hinter dem Motorradfahrer standen lag keine objektive Gefährdungssituation vor, vor der Sie durch Betätigung der Hupe jemanden hätten warnen müssen.
Dementsprechend liegt in Ihrem Fall zumindest eine objektive Pflichtverletzung vor.
Weitere Voraussetzung ist jedoch die Voraussehbarkeit des Erfolgs, d.h es muss Ihnen in der konkreten Situation möglich gewesen sein, vorauszusehen, dass der Motorradfahrer aufgrund Ihres Hupens anfährt und innerhalb der Ortschaft zu einem Überholvorgang ansetzt.
Hierzu ist anerkannt, dass einem Unfallverursacher das grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht als voraussehbar angelastet werden kann. (BayJZ 82, 731)
Diese Konstellation halte ich in Ihrem Fall für gegeben, so dass aus meiner Sicht keine fahrlässige Körperverletzung gegeben ist.
Dennoch sollten Sie, sofern Sie tatsächlich als Beschuldigter vernommen werden sollen, unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Dieser kann dann nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakten eruieren, ob und welche Aussage Sie tätigen sollten und welche weitere Vorgehensweise angezeigt ist. Vor der Konsultation eines Anwalts sollten Sie keine Aussage zum Geschehen tätigen.
.Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht