Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten:
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, Räumungsschutz nach § 765 a ZPO
beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Allerdings ist der Antrag gemäß § 765a Abs. 3 ZPO
bis spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzt Räumungstermin zu stellen.
Da hier der Räumungstermin auf den 24.11.2009 festgesetzt worden ist, müssen Sie bis spätestens heute, den 10.11.2009 24 Uhr den Antrag auf Räumungsschutz stellen!!
Eine verspätete Stellung des Antrags schadet dann nicht, wenn die Gründe, auf denen der Antrag beruht erst nach diesem Fristablauf entstanden sind oder Sie ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert waren, § 765a Abs. 3 ZPO
.
Der Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 ZPO
fordert zudem das Vorliegen einer sittenwidrigen Härte der Zwangsvollstreckung, es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an. Beispiele in der Rechtsprechung für das Vorliegen einer solchen sittenwidrigen Härte sind bei Zwangsräumungen die ernsthafte Erkrankung von Angehörigen (vgl. BVerfG NJW 04,49
) oder das Vorliegen einer Gefahr für Leben und Gesundheit, wie insbesondere das der Suizidgefahr.
Da Sie zu einem Vorliegen einer solchen oben genannten Gefahr keine Angaben gemacht haben, spricht viel dafür, dass hier ein solcher schwerwiegender Grund nicht gegeben ist und hier dürfte das Vollstreckungsgericht daher dem Antrag, auch wenn er fristgerecht eingelegt worden wäre, nicht stattgegeben haben.
Die drohende Obdachlosigkeit durch die Zwangsräumung hindert nämlich leider grundsätzlich die Räumung nicht (siehe Putzo in Thomas/Putzo, § 765a ZPO
, Rdnr. 9).
Allerdings kann ich Sie insofern beruhigen, als dass der Gerichtsvollzieher bei drohender Obdachlosigkeit die zuständige Behörde informieren muss, die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Ersatzwohnraum für Sie beschaffen muss. Gegebenenfalls kann diese Behörde sogar Ihre von Ihnen jetzt bewohnte Wohnung beschlagnahmen und Sie Ihnen wieder zuweisen.
Um wirklich alle Möglichkeiten, trotz Verspätung noch einen Antrag auf Räumungsschutz zu stellen, auszuschöpfen, rate ich Ihnen aber dringend, morgen einen Anwalt aufzusuchen und sich hinsichtlich eines Antrags auf Räumungsschutz noch einmal umfassend unter Vorlage aller Unterlagen beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen in dieser schwierigen Lage geholfen zu haben.
Bei Nachfragen stehe ich Ihnen gerne insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Zwangsräumung verhindern
10. November 2009 20:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ich brauche hilfe den am 24.11. steht die Zwangsräumung an. Kann ich noch etwas tun um diese zu verhindern? Ich unterschreibe vermutlich zum ende der Woche meinen neuen Mietsvertrag der am 1.12.09 beginnt und stände bei vollzogener Räumung mit meiner 5Jährigen Tochter und zwei Katzen auf der Straße. Ich konnt noch keinen Räumungsschutz beantragen da ich ja noch keinen Mietvertag vorlegen kann! Bitte sagt mir was ich tun muß um die Räumung zu verhindern oder ist mit ablauf der Frist keine Chance mehr vorhanden?
Trifft nicht Ihr Problem?
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