Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst ist zu sagen, dass nach den Grundsätzen und Geschäftsbedingungen von Ebay bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion durch den Verkäufer grundsätzlich ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Es kann also passieren, dass sich der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende bei Ihnen meldet und die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt! Ist dies der Fall, sollten Sie überprüfen lassen, ob Sie den Kaufvertrag tatsächlich erfüllen müssen, oder ob hier nicht eine Ausnahme greift.
Sollte eine Markenrechtsverletzung vorliegen, kann es zu einer kostenpflichtigen Abmahnung kommen. Hierbei wird von Ihnen eine Unterlassungserklärung für die Zukunft gefordert. Diese sollten Sie von einem Rechtsanwalt erstellen bzw. überprüfen und eventuell modifizieren lassen, falls der Abmahner eine vorgefertigte Erklärung mitschickt. Sie sollten eine Unterlassungserklärung aber unbedingt abgeben, wenn sie von Ihnen gefordert wird, da ansonsten sehr hohe Prozeßkosten drohen.
Darüber hinaus wird Ihnen der Abmahner Kosten in Rechnung stellen, z.B. Anwaltskosten. Diese sind grundsätzlich auch berechtigt. Zudem wird ein Schadensersatz gefordert werden. Ob dieser berechtigt ist, ist leider nur am konkreten Fall zu prüfen. Es muss ein Schaden für den Rechteinhaber vorliegen, der auch in der geforderten Höhe grundsätzlich vom Abmahner nachzuweisen ist.
Nach Ihren Angaben ist aber fraglich, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Alleine die Beschreibung, dass ein Gegenstand Ähnlichkeit mit einem Markengegenstand hat, rechtfertigt meines Erachtens noch keine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung. Hier müßte der genaue Wortlaut Ihrer Beschreibung bei Ebay geprüft werden, um eine sicherere Aussage treffen zu können.
Ich rate Ihnen daher, zunächst abzuwarten, ob der Höchstbietende auf Sie zukommt und ob es überhaupt zu einer Abmahnung kommt. Erhalten Sie eine Abmahnung, sollten Sie sich keinesfalls von kurzen Fristen oder Androhungen von weiteren Kosten abschrecken lassen. Sie sollten in Ruhe überlegen, ob Sie die Forderungen erfüllen wollen oder ob Sie sich diesbezüglich lieber erst anwaltlich beraten lassen. In jedem Fall sollte eine geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden, wobei hier meist zu einer Modifikation der mitgeschickten Erklärungen zu raten ist.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Es war noch kein Gebot auf der Ware. Nicht einmal ein Beobachter.
Die Ware war erst seit gestern abend eingestellt und ich selbst habe sie heute morgen nach der Ebay Nachricht sofort entfernt.
Der Text lautete: Der Juwelier bezeichnete das Muster als altes Cartier Muster, ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier nicht um Schmuck der Firma Cartier handelt.
Und das nicht nur kleingedruckt oder versteckt, sondern deutlich sichtbar.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn es keinen Bieter gegeben hat, ist auch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Hier brauchen Sie sich also keine Sorgen zu machen.
Auf den ersten Blick erscheint der Wortlaut Ihrer Beschreibung nicht abmahnfähig zu sein. Da mir jedoch nicht bekannt ist, was genau abgemahnt wurde – die Verwendung des Namens Cartier, der Verkauf eines Musters von Cartier etc. – kann eine endgültige Aussage hierzu im Rahmen dieser Plattform leider nicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)