Kündigung und nichterscheinen am Arbeitsplatz

25. Oktober 2009 09:38 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am 1.10. in einem Hotel eine Stelle als Buchhalterin angetreten. Die Arbeitsbedingungen waren für mich aber schon nach kurzer Zeit so unzumutbar, das ich das Arbeitsverhältnis, das auch nur mündlich abgeschlossen wurde, schriftlich am 12.10. fristlos gekündigt habe. Dannach bin ich auch nicht mehr zur Arbeit gegangen. Heute am 24.10. habe ich einen Brief des AG erhalten, indem er mich auffordert am 27.10. wieder zur Arbeit zu erscheinen , weil meine Kündigung nicht wirksam gewesen wäre, da wir angeblich in beiderseitigem Einverständnis auf eine Probezeit verzichtet hätten. Darüber gab es allerdings keine Vereinbarungen.
Und wie gesagt, schriftlich habe ich gar nichts.
Mein anteiliges Gehalt will er auch einbehalten und evtl. noch Schadensersatzansprüche gegen mich geltend machen.
Mir wurde geraten dem AG mitzuteilen, dass es bei der Kündigung bleibt und mich evtl. mit dem AG auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen. Wie kann ich das am besten formulieren?
Was kann mir noch passieren? Bzw. wie soll ich mich verhalten?
Denn ich habe ab 1.11.eine neue Arbeitsstelle, die ich auch antreten werde. Kann ich deswegen Probleme bekommen?
MFG

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Über die Wirksamkeit Ihrer fristlosen Kündigung kann ich hier keine Aussage treffen, da ich diese nicht kenne. Wenn die Kündigungsgründe eine fristlose Kündigung rechtfertigen, dann ist eine Vereinbarung über die Probezeit nicht relevant.

Grundsätzlich rate auch ich einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen. Beachten Sie hierbei, dass dies – gegebenenfalls – eine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge haben kann.

Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Arbeitgeber berechtigt wäre Ihr anteiliges Gehalt einzubehalten kann ich nicht erkennen. Schadensersatzansprüche kann er nur geltend machen, wenn Ihre Kündigung unberechtigt war und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Hierzu muss er konkrete Tatsachen vortragen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de

Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2009 | 10:34

Wie formuliere ich es am besten in einem Brief an meinen AG, das ich die Kündigung beibehalte und einen Aufhebungsvertrag wünsche?
Und wenn ich auf mein anteiliges Gehalt verzichte, kann der AG trotzdem noch Schadensersatz verlangen?
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Oktober 2009 | 17:36

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Das Erstellen von Schriftsätzen ist über dieses Portal nicht zulässig. Ohne den Inhalt des Kündigungsschreibens zu kennen, ist mir die auch nicht möglich. Eine bestimmte Form des Anschreibens ist aber nicht erforderlich. Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber vor das Arbeitsverhältnis bis spätestens 31.10.2009 zu beenden. Eventuell können Sie ihm anbieten bis dahin noch zu arbeiten.

Der Verzicht auf Ihr Gehalt ist grundsätzlich unabhängig von einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. Wie gesagt muss aber der Schaden tatsächlich entstanden sein. Einen solchen Verzicht können Sie aber auch vereinbaren: Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Abgeltungsklausel vor in dem Sie auf Ihr Gehalt verzichten und er im Gegenzug auf die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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