Temporäre Haftungsfreistellung für Grundstückseigentümer?

| 19. Oktober 2009 11:54 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 2 Wochen habe ich den Kaufvertrag für einen zu sanierenden Altbau unterzeichnet, der unter Denkmalschutz steht. Da das Haus auch in einem Sanierungsgebiet liegt, ist der Vertrag zunächst solange schwebend unwirksam, bis die Stadt die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt und den Verzicht auf ihr Vorkaufsrecht erklärt hat.
Erst danach können Kaufpreiszahlung und Übergabe erfolgen.

Bis dahin werden jedoch noch ein paar Wochen ins Land gehen.
Wir würden gern schon jetzt, wo die temperaturen noch erträglich sind, mit dem Aufmaß und der Dokumentation des Istzustandes beginnen. Der Verkäufer wäre im Prinzip auch damit einverstanden ist, jedoch hat er als Noch-Eigentümer Bedenken hinsichtlich einer möglichen Haftung, falls in dem Haus während der Arbeiten jemand zu Schaden kommen sollte.

Gibt es eine Möglichkeit, die Haftung des jetzigen Eigentümers temporär, d.h. für die Zeit des Betretens des Hauses durch uns bzw. für die Zeit der Schlüsselübernahme bis zur Schlüsselrückgabe durch uns, aufzuheben, so dass wir als künftige Eigentümer die jetzt notwendigen Aufmaße ausführen können, ohne dass dem jetzigen Eigentümer dadurch irgendwelche Risiken entstehen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

19. Oktober 2009 | 12:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Das Einzige, was Sie machen müssten, ist schriftlich eine Haftungsfreizeichnung beziehungsweise- freistellung gemeinsam zu vereinbaren, etwas derart, das sie sich beide darüber einig sind, dass der Noch-Eigentümer von jeglicher Haftung bezüglich Personen- und Sachschäden freigestellt wird.
Es sollte sich aber nur auf einfache und grobe Fahrlässigkeit beziehen, denn nach § 276 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt:Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Wichtig ist insbesondere, dass sie dieses schriftlich vereinbaren und auch beide unterzeichnen.

Noch eines zusätzlich:
Ich denke, es ist auch beiden Parteien bewusst, dass die Vorarbeiten hier auf eigene Rechnung des Käufers geschehen, da noch keine endgültige Eigentumsübertragung stattgefunden hat, was ich nur am Rande noch bemerken möchte.
Eine diesbezügliche Ersatzpflicht im Falle einer Verweigerung der Genehmigung beziehungsweise Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gibt es nicht.

Ich gehe aber davon aus, dass dieses Ihnen hier bekannt ist.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2009 | 17:42

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