Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Das Vorgehen diese Herren von der GEZ ist unglaublich. Grundsätzlich wird die betreffende Gebühr dann fällig, wenn Radio- und Fernsehgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Radio-/Fernsehgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit oder Digital) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden. Aufgrund Ihrer Beschreibungen (defekter Receiver) ist dies ersichtlich hier nicht der Fall.
Zunächst sollten Sie vorbeugend das Gerät abmelden (ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Anmeldung). Dann sollten Ihre Frau die geleistete Unterschrift bzw. das abgegebene Schuldanerkenntnis unverzüglich anfechten. Insoweit käme eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 BGB
in Betracht, da Ihrer Frau sich über den Inhalt Ihrer Erklärung (Begründung der Zahlungspflicht) eine falsche Vorstellung gemscht hatte, was auch von dem Mitarbeiter (wenigstens fahrlässig) verursacht wurde.
Darüber hinaus würde ich strafrechtliche Schritte wegen des unerlaubten Betretens der Wohnung erwägen (und eine Dienstaufsichtsbeschwerde).
Nach alledem sollten Sie die Gebühren nicht bezahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Eine kleine Frage habe ich noch. Ich gehe davon aus, daß bei der nun folgenden Abmeldung, die GEZ eine, welche auch immer, Bestättigung für die Empfangsuntauglichkeit haben wollen wird. Ich will jetzt nicht zu einem Fachgeschäft gehen müssen, damit die sich das anschauen und mir das vielfache des Wertes des Players in Rechnung stellen. Reicht es wenn ich selbst bestättige, daß das Gerät gezielt durch Zerstörung Empfangsuntauglich gemacht wurde. Im Grundegenommen würde ich inzwischen sogar auf den Player ganz verzichten können. D.h. bei der Abmeldung könnte ich das gäzliche Entfernen des Players angeben, um etweigen Forderungen nach formalen Belegen aus dem Weg zu gehen. Könnte das für die Wiederspruchsargumentation negativ wirken?
Ein solcher Nachweis wäre unverhältnismäßig teuer, das stimmt. Beharren Sie doch einfach auf dem Standpunkt, dass der eifrige GEZ-Mitarbeiter sich das Gerät jederzeit bei Ihnen ansehen darf. Aber eine Bestätigung alleine wird nicht genügen.
Wenn Sie auf das Gerät ganz verzichten, dürfte dies ansonsten für eine etwaige rückwirkende Berechnung natürlich nichts ändern.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann