Welche Argumente sprechen für kürzere Umgangsperioden?

| 10. Oktober 2009 09:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Der Vater meiner 5 jährigen Tochter hatte regelmäßig Kontakt unter der Woche Mittwochs und Freitags ca 7 h und jedes 2 Wochenende tagsüber Samstags und Sonntags. Die von mir benötigte Betreuung während der Ferien 1-2 Wochen tagsüber hat er nicht wahrgenommen und auf meine Mutter abgeladen.
Jetzt beantragt er vor Gericht die Mitnahme des Kindes in den Ferien auch Nachts und über das Wochenende. Im Übrigen zahlt er keinen Unterhalt für das Kind. Da wir nicht verheiratet waren habe ich das Sorgerecht.
Da er sich bei der Betreuung öfter leichtsinnig verhält (er schläft im Schwimmbad ein, obwohl das Kind nicht schwimmen kann, fährt ohne Helm fahrad e.t.c) habe befürchte ich, dass meiner Tochter bei dem plötzlich langem Umgang etwas passieren könnte.
Kann ich erwirken dass die "Nestbetreuung" in meiner Wohnung bestehen bleibt, da meiner Tochter sein Auszug gar nicht so eklatant aufgefallen war und ich und sie zufrieden waren. Der Vater wohnt und arbetet in Sichtweite, so dass eine nächtliche Wegnahme nicht nötig ist, weil er sie oft sehen kann. Ich bin durchaus für den Kontakt, möchte jedoch kürzere Betreungszeiten durchsetzen.
Die Antwort sollte mir eine reelle Strategie beschreiben, wie ich vor Gericht vorgehen könnte. Welche Argumente sprechen für kürzere Umgangsperioden? (40 Euro)
MfG

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich hat der Vater Ihres Kindes ein Umgangsrecht. Hierüber sollten Sie eine einvernehmliche Regelung treffen. Wenn dies nicht möglich ist, rate ich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich mit dem Vater in Verbindung setzt.

Wenn das Kindswohl gefährdet ist, weil der Vater seinen Fürsorgepflichten nicht ausreichend nachkommt, kann diesem der Umgang entzogen werden bzw. verweigert werden, sein Kind über einen längeren Zeitraum zu betreuen.
Kindesunterhalt sollte jedenfalls bezahlt werden. Diesbezüglich müssten Sie zunächst Auskunft über das Einkommen des Vaters verlangen – hierauf haben Sie einen Anspruch. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dann nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Wenn der Vater nicht bezahlt, geht das Jugendamt in Vorleistung bis das Kind das das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Auch hier rate ich sich anwaltliche Hilfe zu nehmen. Vor dem Familiengericht besteht ohnehin Anwaltszwang, das heißt Anträge und Prozesshandlungen können wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Diesbezüglich können Sie sich gerne unter den unten stehenden Kontaktdaten direkt an mich wenden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Iren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
www.ra-hein.de

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2009 | 17:45

Sehr geehrte Frau Hein,
leider haben Sie mir keine Antwort auf meine Frage gegeben. Ich würde gerne wissen, welche Möglichkeiten es gibt, kürzere Umgangsmöglichkeiten durchzusetzen. natürlich war mir bereits bekannt, dass bei schweren Fällen von Fürsorgeverletzungen eine Betreuung eingeschränkt wird. Auch dass ich den Unterhalt einklagen kann ist mir bereits bekannt. Der Vater hat jedoch ein gutes Verhältnis zu dem Kind. Ich möchte nicht den Umgang einschränken, sondern der Mitnahme über Nacht und in den Ferien entgegen wirken, da der Vater das Kind sehen kann wann er will und neben der Wohnung wohnt und arbeitet. Ich denke dass die Mitnahme in den Ferien eventuell nur in Frage kommt, wenn der Vater weit entfernt wohnt und dann auch Übernachtungen nötig sind. Ich denke Sie hatten eventuell die Frage nicht verstanden.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2009 | 20:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Der Umfang des Umgangsrechts des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt - also in Ihrem Fall der Vater - richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel entscheiden die Gerichte aber dahingehend, dass ein Recht, das Kind über Nacht bei sich haben zu wollen und auch über die Ferienzeit einen längeren Zeitraum zu betreuen für den Umgangsberechtigten besteht.

Umgekehrt hat Ihre Tochter auch das Recht ihren Vater in diesem Umfang zu sehen. Ausnahmen bestehen nur dann wenn die Kinder noch sehr klein sind.

Eine weitere Ausnahme wäre zum Beispiel dann, wenn der Vater seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkommt, wie in Ihrem Fall. Maßgeblich ist immer das Kindswohl. Die von Ihnen geschilderten Umstände betreffen aber den Umgang generell und nicht die Übernachtung an sich. Daher werden solche Argumente bei einem Gerichtsverfahren kaum relevant sein. Ein greifendes Argument wäre zum Beispiel, wenn der Vater das Kind nicht seinem Alter entsprechend früh genug zu Bett bringt, das Kind spät abends nicht kindgerechte Filme ansehen darf etc. und das Kindswohl dadurch gefährdet wird.

Wenn Sie nicht wollen, dass der Vater das Kind über Nacht zu sich nimmt, dann können Sie ihm anbieten das Kind dafür tagsüber öfter zu sehen und auf sein Einverständnis hoffen.

Ich hoffe Ihnen nun weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2009 | 17:55

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Ich hoffe auf meine Nachfrage bekomme ich etwas genauere Informationen und nicht allgemeine Aussagen die den meisten Menschen schon bekannt sind.

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