Insolvenzantrag - Privatinsolvenz in Deutschland oder Österreich

| 1. Oktober 2009 23:05 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Bin österreichischer Staatsbürger und lebe seit 5 Jahren in Deutschland. Meine Schulden sind vor mehr als 10 Jahrenn in Österreich entstanden. In Deutschland gibt es keine.

Muss (kann) ich die Privatinsolvenz in Deutschland beantragen oder nur in Österreich oder wahlweise?

1. Oktober 2009 | 23:22

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes bestimmt sich nach § 3 InsO . Danach ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 13 ZPO haben. Da Sie in Deutschland leben und wahrscheinlich aufgrund der langen Zeit auch gemeldet sind und Ihren Lebensmittelpunkt haben, wird das jeweilige Insolvenzgericht an Ihrem Wohnort zuständig sein.

Insoweit können Sie einen Antrag auf Eröffnung nur bei dem in Ihrem Gerichtsbezirk zuständigen Insolvenzgericht in Deutschland stellen.

Eine Besonderheit ergibt sich dann, wenn Sie im Ausland belegenes Vermögen, z.B. Immobilien haben. Dann besteht die Möglichkeit des Insolvenzverwalters in Deutschland oder eines Gläubigers ein sog. Sekundärinsolvenzverfahren zu beantragen.

Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann gemäß der Europäischen Insolvenzverordnung über ein Vermögensteil im Ausland eröffnet werden, wenn bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierzu wird ein eigener Sekundärinsolvenzverwalter bestellt
Gem. Art. 29 EUInsVO steht das Antragsrecht dem Hauptinsolvenzverwalter oder einem Gläubiger zu. Das Sekundärverfahren unterliegt dem Recht des Staates, in dem es eröffnet wird und beschränkt sich auf das Vermögen des Schuldners, in dem Mitgliedstaat (Österreich), in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde.

Mit Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens hat das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO keine Wirkung mehr auf die Vermögensgegenstände, die im Staat des Sekundärverfahrens gelegen sind.

Das Sekundärinsolvenzverfahren ist einem Liquidationsverfahren vergleichbar.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2009 | 23:29

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 1. Oktober 2009
4,6/5,0

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht