Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann beim Kauf unter Privatleuten auch die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Es besteht unter Privatleuten in der Regel kein Gewährleistungsanspruch.
Hier besteht nur dann ein Anspruch gegen den Verkäufer, wenn er Sie über den Zustand des Fahrzeugs absichtlich getäuscht hat. Wenn der Verkäufer das Fahrzeug also absichtlich unter Verschweigung des Hagelschadens verkauft hat, dann hat er Sie getäuscht und es besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages.
Allerdings müssten Sie hier beweisen, dass der Verkäufer Sie absichtlich getäuscht hat. Dieser Beweis wird in der Regel nur schwer gelingen.
Wenn Sie schon davon ausgehen, dass der Verkäufer hier arglistig getäuscht hat, dann sollten Sie entsprechend gegen den Verkäufer vorgehen.
Hier ist dem Hagelschaden ein Mangel zu erblicken, welchen Ihnen der Verkäufer verschwiegen hat. Ob er dabei absichtlich gehandelt hat, Sie also arglistig getäuscht hat, muss hier vorerst unterstellt werden.
Sie sollten den Verkäufer schriftlich auffordern, den Kaufpreis entsprechend zu mindern, wenn dies Ihr bevorzugter Wunsch ist.
Sollte der Verkäufer nicht auf Ihr Schreiben reagieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, Sie gegenüber dem Verkäufer zu beauftragen.
Es steht Ihnen hier ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Allerdings sollten Sie insoweit eine Minderung geltend machen, wenn Sie den Rücktritt nicht wünschen.
Rechtlich eindeutig lässt sich der Fall nur schwer beurteilen, da die arglistige Täuschung bewiesen werden muss.
Jedenfalls hat der den Verkäufer vertretende Kollege unrecht, wenn er der Meinung ist, sein Mandant hätte gegen keinerlei Pflichten verstoßen. Hier hätte der Verkäufer Sie über den Vorschaden informieren müssen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Danke für die Anwort.
Für die Entscheidung, ob die Sache Aussicht auf Erfolg hat wollte ich hauptsächlich wissen, ob solch ein Hagelschaden üblicherweise im Kaufvertrag genannt werden muss.
Da der Verkäufer den Schaden zeitgleich mit dem Verkauf abwickelte ohne dies zu erwähnen, wäre doch die Absichtlichkeit faktisch bereits indiziert.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ein Mangel ist immer im Kaufvertrag anzugeben. Jedenfalls solange der Verkäufer davon Kenntnis hat.
Auch der Hagelschaden stellt einen Mangel dar und hätte vom Verkäufer im Kaufvertrag angegeben werden müssen.
Da der Verkäufer den Schaden auch mit der Versicherung abgewickelt hat, ist auch bewiesen, dass er Kenntnis von dem Schaden hatte.
Damit sollten Sie unbedingt Ihre Ansprüche geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt