Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt summarisch beantworten:
In Betracht kommt eine Anfechtung der Willenserklärung, welche Sie mit Ihrer Unterschrift unter den Kreditvertrag gaben, wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 BGB
.
Dazu müssten Sie von dem Brauereivertreter vorsätzlich getäuscht worden sein. Die Täuschung liegt meiner Ansicht nach in der Aussage, dass die Auszahlung nur mit Ihrer Unterschrift unter dem Vertrag möglich sei. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie an dem Lokal in keiner Weise beteiligt waren, ging es dem Brauereivertreter lediglich darum, einen zweiten Vertragspartner zur Sicherheit zu erhalten und Sie dazu zu bringen, leichtfertig Ihre Unterschrift unter den Vertrag zu setzen. Sie sollten die Vertragsbedingungen genauestens untersuchen, um festzustellen, ob irgendwo die Rede davon ist, dass für die Auszahlung auf der einen Seite zwei Vertragspartner vonnöten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte eine Täuschung Ihnen gegenüber vorliegen.
Die Täuschung hat bei Ihnen auch einen Irrtum hervorgerufen, Sie gingen davon aus, dass Ihre Unterschrift für die Auszahlung notwendig sei.
Ohne die Aussage, dass Ihre Unterschrift nötig sei, hätten Sie diese auch nicht gegeben. Kausalität liegt damit auch vor.
Problematisch ist die Anfechtungsfrist. Diese beträgt bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur ein Jahr. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, indem die Täuschung entdeckt worden war. Hier würde ich deshalb den Zeitpunkt ansetzen, an dem das Schreiben mit der Rückforderung von 2/3 der Summe eintraf, also Juni dieses Jahres. Sie könnten darlegen, dass Sie erst zu diesem Zeitpunkt feststellten, dass Ihr Vertragseintritt nicht Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehenssumme gewesen ist.
Auch wenn die einzelnen Voraussetzungen der Anfechtung nicht einfach zu beweisen sein werden, sollte auf jeden Fall versucht werden, der Zahlungsverpflichtung auf diese Weise zu entgehen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, dem Vertragspartner eine Anfechtungserklärung
(Hiermit erkläre ich die Anfechtung des von mir am …unterzeichneten Vertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
.)
zu schicken und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
Sollten nach genauer Prüfung des Sachverhaltes die Vorraussetzungen der arglistigen Täuschung vorliegen, empfiehlt es sich auch, gleichzeitig Strafanzeige gemäß § 263 StGB
wegen Betruges zu stellen. Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
Scheitert vor Gericht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen der Anfechtungsfrist, dann bleiben noch:
-ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung §823 BGB
, Betrug und gegebenenfalls wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung mit dem aufgerechnet werden könnte und
- die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern mit der Arglisteneinrede, wenn die Forderung durch eine unerlaubte Handlung, z.Bsp. Betrug erlangt wurde.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine höhere Summe handelt, somit gebe ich auch dringend die Empfehlung, sich an einen Kollegen oder Kollegin Ihres Vertrauens zu wenden, der/die mit genauerer Kenntnis des Sachverhaltes die entsprechenden Schritte einleiten kann.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
erwartungsgemäß hat die Brauerei die Anfechtung als unbegründet und verspätet zurückgewiesen. Die Brauerei hat außerdem auf mein 14tägiges Rücktrittsrecht vom Vertrag hingewiesen und mir zusätzlich noch eine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Brauereivertrages angedroht.
Halten Sie es für sinvoll auf dieses Schreiben noch zu antworten.
Welche Kosten habe ich bei einem streitigen Verfahren zu erwarten (Forderung ca. 4200€ ohne Schadensersatz)?
Können Sie mir einen Kollegen im Mannheimer Raum empfehlen?
Vielen Dank!
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten: Die Kosten bei einem Rechtsstreit mit dem Streitwert von 4200 € können im Falle des Unterliegens, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, 1.652,12 € betragen. Wenn nur Sie oder nur der Gegner anwaltlich vertreten ist, dann betragen die Kosten 995,56 €. Im Falle des Obsiegens zahlt der Gegner Ihre Kosten. Kommt es abgesehen vom gerichtlichen Verfahren vorher noch zu einer außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit, so fällt für Ihren und den gegnerischen Anwalt zusätzlich noch eine 0,65 Geschäftsgebühr von 177,45 € an.
Ich halte es für sinnvoll, zunächst eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wenn die Kollegin nach detaillierter Kenntnis des Sachverhaltes die Auffassung vertritt, dass der Vertrag zwischen Ihnen und der Brauerei nichtig ist und die Anfechtung auch vor Gericht durchgeht, sollten Sie es auf ein streitiges Verfahren ankommen lassen. Die gegnerische Partei hat schließlich das gleiche Kostenrisiko. Ein Rücktrittsrecht hat für die Beurteilung, ob eine arglistige Täuschung vorliegt oder nicht, keine Relevanz. Ich kann Ihnen im Raum Mannheim Rechtsanwältin Angela Vicovaro empfehlen, www.ka-vi.de, vicovaro@ka-vi.de, Te.: (0 62 33) 32 61 46.