Kurzarbeit bei Schwangerschaft

11. September 2009 09:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

in meiner Firma wird Kurzarbeit eingeführt. Dazu ist jedem Mitarbeiter eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit vorgelegt worden. Die Mitarbeiter sind unterschiedlich von der Kurzarbeit betroffen, die Kürzungen variieren zwischen 0 und 100%.

Als das Thema Kurzarbeit aufkam teilte ich meinem Chef mit, daß ich schwanger bin und bat ihn in meinem Fall um Rücksicht. Nicht nur, weil ich schwanger bin und sich die Gehaltskürzung ja auch auf die Berechnung des Elterngeldes auswirkt, sondern auch, da ich meine Arbeit in den letzten Monaten nur durch jede Menge Überstunden erledigen konnte und wirklich keine Kürzungsmöglichkeiten sehe. Leider ist er darauf nicht eingegangen und ich soll ebenfalls gekürzt werden.

Muß ich die Vereinbarung unterschreiben? Als Schwangere kann ich ja eigentlich nicht so einfach gekündigt werden. Was wäre also die Konsequenz, wenn ich mich weigere, die Vereinbarung zu unterschreiben?

Vielen Dank

11. September 2009 | 10:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nur dann eingeführt werden, wenn es eine Rechtsgrundlage für die Einführung gibt. Rechtsgrundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer sein. Da Ihr Arbeitgeber auf den Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung drängt, gehe ich davon aus, dass keine Rechtsgrundlage in einem anwendbaren Tarifvertrag und keine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt. Ohne eine Rechtsgrundlage kann Kurzarbeit nicht eingeführt werden.

Eine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen einzelvertraglichen Vereinbarung gibt es nicht. Können die Parteien des Arbeitsvertrages dazu keine Einigung erzielen, bleibt dem Arbeitgeber nur das einseitige Mittel der Änderungskündigung. Eine derartige Änderungskündigung wäre aufgrund Ihrer Schwangerschaft nur ausnahmsweise mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zulässig; § 9 MuSchG . Konsequenz kann daher sein, dass der Arbeitgeber ein Kündigungszulassungsverfahren vor der Behörde einleitet; ob ein "Ausnahme" in Sinne des Mutterschutzgesetzes vorliegt, muss dann geklärt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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