Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie, als gesetzliche Vertreterin der Kinder, haben gegen den Kindesvater einen sog. Auskunftsanspruch bzgl. des Einkommens des letzten Jahres.
Ihr Formulierung ist schon ganz treffend. Allerdings sollten Sie den Unterhalt zugleich dem Grunde nach geltend machen (Formulieren Sie etwa so:"Ich mache den Unterhalt bereits dem Grunde nach geltend. Die Bestimmung der genauen Höhe wird nach der Erteilung der Auskunft erfolgen.")Dies ist wichtig, da Änderungen erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung erfolgen können.
Weiter sollten Sie mitteilen, dass, falls die Auskunft nicht fristgemäß erfolgt, Sie Stufenklage (Klage auf Auskunft in der ersten Stufe und Unterhalt in der zweiten Stufe) einreichen werden.
Dazu sollten Sie dann ggfls. einen RA beauftragen und prüfen lassen, ob Ihnen evt. Prozesskostenhilfe zusteht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Einkommensbelege
12. Oktober 2005 15:48 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Beantwortet von
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Kah
Sehr geehrte Frau/Herr RA,
Die Einkommensverhältnisse vom zweifachen unehelichen Kindesvater haben sich jetzt geändert.
Ich schreibe ihn nun an, er möge die Gehaltsabrechnungen der letzten 24 Monate , sowie den letzten Steuerbescheid vorlegen.
Falls sich Nachzahlungen zum jetztigen Unterhalt ergeben, möge er dies bitte einplanen (auf ein Konto legen, verzinsen etc.).
Im Sinne der Kinder möchte ich ihn bitten, dies bis zum 10.11.2005 vorzulegen.
Ist das inhaltlich richtig, wie soll ich es formulieren.
Das ist mir sehr wichtig, mit Nachdruck. Letztes Mal hat er diese nicht vorgelegt.
Besten Dank
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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