Rückforderung von Provisionsvorauszahlungen bei Kündigung

13. August 2009 15:34 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde im Mai betriebsbedingt gekündigt. Mein Arbeitsvertrag sieht eine 6 monatige Kündigungsfrist vor. Mein vertraglich vereinbartes Gehalt besteht aus einem fixen und einem variablen Anteil. Der Variable Anteil ist wie eine Provision an den Erfolg des vorangegangenen Geschäftsjahres geknüpft. Da ich am 01.10.2008 bei der Firma angefangen habe kann ich nicht an der Provision gemessen an dem Geschäftsergebnis von 2008 partizipieren. Im Vertrag ist eine Provisionsvorauszahlung vereinbart, die mit der fälligen Provision des Folgejahres verrechnet wird. Der genaue Wortlaut des Paragraphen lautet wie folgt:
Auszahlung der Provision erfolgt: monatlich im voraus EUR 1.500, beginnend am 01.01.2009. Die Ausgleichszahlung erfolgt jeweils im darauf folgenden Kalenderjahr, in 12 gleichen Teilen für den Restbetrag, nach Abzug der Vorauszahlung.

Nachdem die Kündigung ausgesprochen war erhielt ich die Information, dass die Provisionsvorauszahlungen eingestellt werden und die zuviel gezahlte Provision ggf. im letzten Abrechnungsmonat von mir zurückverlangt würde.
Da sich die Kündigung nicht durch mein Verschulden begründet fühle ich mich ungerecht behandelt, da ich ja um die Möglichkeit beraubt wurde etwas zum Ergebnis für nächstes Jahr beizutragen.

Meine Frage nun an Sie, ist es rechtens die Provisionsvorauszahlungen einzustellen und die bisher zuviel geleisteten Zahlungen von mir zurück zu fordern? Lohnt sich ein Rechtsstreit und wie stehen die Chancen diesen zu gewinnen.


Vielen Dank für Ihre Hilfe


Sehr geehrte Fragende,
sehr geehrter Fragender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Zunächst möchte ich anmerken, dass es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bei variablen, erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen gibt, die in Ihrer Eigenart auch wieder unterschiedlich zu behandeln sind.
Aus Ihrer Schilderung, dass der Anteil an das Geschäftsergebnis des Vorjahres geknüpft ist, entnehme ich, dass es sich um eine Gewinnbeteilung bzw. Tantieme handelt, bei der die Höhe zum einen von der Bemessungsgrundlage (hier Geschäftsergebnis) abhängig ist, von der sie zu berechnen ist und zum anderen von dem Prozentsatz, mit dem der Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg beteiligt wird.
Die Kündigung erfolgte im Mai mit sechsmonatiger Kündigungsfrist, so dass Ihr Arbeitsverhältnis, je nach Zeitpunkt der Kündigung und Regelung im Arbeitsvertrag, noch bis Ende November bzw. Ende Oktober weiterbesteht. Mithin haben Sie einen „Provisionsanteil“ von 11/12 bzw.10/12 für das Jahr 2009 erworben. In welcher Höhe dieser Anteil tatsächlich entstanden sein wird, kann erst nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt werden, so dass frühestens im Januar 2010 feststeht, ob und in welcher Höhe Sie Rückzahlungen zu leisten haben oder ggf. sogar Nachzahlungen erhalten, wenn Ihr Provisionsanspruch betragsmäßig die geleisteten Vorauszahlungen übertraf.
Ohne Kenntnis der genauen Vereinbarung, die zu dem variablen Gehaltsbestandteil getroffen wurden, lässt sich hier leider keine verbindliche Aussage treffen. Beispielsweise könnte von Bedeutung sein, ob Sie ab Kündigungszugang von der Arbeitsleistung freigestellt wurden.
Nach Ihren bisherigen Schilderungen gehe ich aber davon aus, dass Sie für die Dauer, in der Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben auch einen anteiligen Anspruch auf die Provisionsvorauszahlungen haben.
Die Frage, ob Zahlungen zurückgefordert werden können, wird sich erst nach dem Geschäftsergebnis für 2009 beantworten lassen.
Die Einstellung der Vorauszahlung erscheint mir so jedenfalls nicht als gerechtfertigt.
Die Information, dass zuviel gezahlte Vorauszahlungen mit der letzten Abrechnung zurückgefordert würden, kann nicht nachvollzogen werden, da das Geschäftsjahr, was ja die Berechnungsgrundlage darstellt, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beendet ist.
Ohne genaue Kenntnis sämtlicher Vertragsbestandteile lässt sich zu den Aussichten eines Rechtsstreites keine Prognose treffen.


Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Sattler
Rechtsanwalt

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