Scheidung: Geschenke, Trennungsgeld, gemeinsames Haus…

10. August 2009 15:16 |
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Familienrecht


Guten Tag zusammen,

ich bin seit September 2007 mit einer Nicht-EU-Ausländerin verheiratet, welche keinerlei Vermögen in die Ehe eingebracht und auch noch nie gearbeitet hat. Sie hat durch die Heirat eine Aufenthaltsgenehmigung bis 2010 oder 2011. Es gibt keinen Ehevertrag.

Meine Vermögensverhältnisse zu Ehebeginn: Wertpapiere 60 T€, LV 18 T€, Festgeld 40 T€, Immobilienkredit ETW -105 T€, zudem habe ich 2 Wochen nach der Eheschließung eine Abfindungszahlung i.H.v. 35 T€ erhalten (welche natürlich schon vorher bekannt bzw. verhandelt war).

Im November 2008 gemeinsamer Hauskauf, voraussichtliche Gesamtkosten fast 500 T€. Dafür Immobiliendarlehen i.H.v. 300 T€ und Kredit bei meinen Eltern i.H.v. 50 T€ aufgenommen.
Im Februar 2009 Verkauf der ETW für 162 T€ (d.h. nach Tilgung des Restdarlehens ca. 57 T€ Erlös).

Meine Vermögensverhältnisse momentan: Wertpapiere 45 T€ (für die Ablösung des Kredites bei meinen Eltern vorgesehen), LV 25 T€, sowie Kredite Haus -350 T€. Das Haus wird erst Ende 2009 bezugsfertig, momentan wohnen wir übergangsweise in einer Mietwohnung. Nettogehalt ca. 4.500 € monatlich, davon 1.500 € Kredit, 800 € Miete, 300 € LV, 400 € Kindesunterhalt (aus einer früheren Beziehung) etc.

Sie hat Anfang August 2009 über einen deutschen Anwalt die Scheidung eingereicht, Grund sind meine für ihre Bedürfnisse unzureichenden finanziellen Möglichkeiten. Bisher habe ich Sie ohne Berücksichtigung der allg. Lebenshaltungskosten nachweislich mit über 40 T€ unterstützt, u.a. Sprachkurs, Führerschein, Auto, Schönheits-OP, monatliche Zahlungen an ihre Familie, Heimreisen - sowie haufenweise Luxusartikel (Uhren, Brillen, Taschen etc. - das Übliche eben).

Hierzu meine Fragen:

1. Welcher Betrag ist als Trennungsunterhalt realistisch? Dazu ist zu sagen, dass mein aktuelles Gehalt wegen Kurzarbeit momentan ca. 300 Euro geringer ist als normal, zudem hatte ich in 08 und 09 Tantieme-Einkünfte (ca. 10-15 T€ netto), die ich nachweislich in 2010 nicht erhalten werde. Wie wird beim Wechsel auf StKl. I im Januar 2010 verfahren (Netto dann nur noch ca. 3.800 €)?

2. Werden ihre selbst gekauften oder von mir übergebenen Wertgegenstände (ca. 5-10 T€) in irgendeiner Weise angerechnet (siehe auch Frage 5)? Hat sie ein generelles Recht, alles zu behalten?

3. Sie fährt momentan ein für sie gekauftes aber auf mich zugelassenes Auto, könnte ich ihr das ohne Weiteres entziehen?

4. Sie wird Deutschland wohl in den nächsten Wochen verlassen, um (vorerst?) in ihre Heimat zurückzukehren. Muss ich sie danach nochmal in die gemeinsame Wohnung lassen? Könnte sie ihre Forderungen aus dem Ausland (Lateinamerika) überhaupt durchsetzen/einklagen?

5. Mein Zugewinn ist ja eindeutig negativ (im Gegensatz zu ihrem, siehe Frage 2). Welche Möglichkeiten gibt es bei der Scheidung bzgl. des gemeinsamen Hauses, welches ja momentan nur aus Schulden bzw. aus von mir in die Ehe eingebrachtem Eigenkapital besteht? Sie ist doch für diese Schulden genauso verantwortlich wie ich, gibt es von daher überhaupt eine andere Möglichkeit, als das Haus ohne finanziellen Ausgleich komplett auf mich zu übertragen?

6. Werde ich nach der Scheidung voraussichtlich weiterhin Unterhalt zahlen müssen? Wenn ja, wieviel und für wie lange?

Danke im Voraus und Gruß…

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1. Der Trennungsunterhalt bemisst sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich ist hier vor allem das in der Ehe zur Verfügung stehende Einkommen (eheprägendes Einkommen). Dies ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialabgaben, Steuern, Werbungskosten, Kindesunterhalt und Schulden. Hiervon ist dann ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 bis 1/7 abzuziehen. Die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrags ist als Unterhalt zu zahlen. In Ihrem Fall wären das – Nettoeinkommen von 4500 € zugrunde gelegt - ca. 825 €. Allerdings müssen Sie sich auch den Wohnvorteil – ich gehe davon aus, dass Sie weiterhin in der gemieteten Wohnung wohnen bleiben – anrechnen lassen. Hier muss im Einzelfall berechnet werden, inwieweit sich Wohnvorteil und Schulden gegenseitig aufheben und eventuell zu einer Erhöhung des Trennungsunterhalts führen.
Zugrunde gelegt für die Berechnung des Unterhalts wird das Einkommen, welches zur Zeit der Trennung erzielt wurde. Einmalzahlungen (wie Tantiemen) werden auf das Monatseinkommen umgelegt. Ändern sich die Einkommensverhältnisse auf Dauer, so ist eine Anpassung der Unterhaltsszahlungen vorzunehmen.
Der scheidungsbedingte Steuerklassenwechsel von Steuerklasse drei in Steuerklasse eins wird berücksichtigt.

2. Die gemachten Geschenke und Zuwendungen sind nun Eigentum Ihrer Frau. Diese können Sie grundsätzlich nicht mehr zurück verlangen. Die Geschenke werden bei der Berechnung des Zugewinns dergestalt berücksichtigt, dass dadurch Ihr Zugewinn vermindert wird und der Ihrer Frau erhöht, es sei denn die Schenkung erfolgte aufgrund einer sittlichen Pflicht.

3. Bei dem Fahrzeug ist zu prüfen, inwieweit Ihre Frau darauf angewiesen ist und ob es der (nach-)ehelichen Treuepflicht entspricht, dass Sie Ihr gestatten müssen, das Fahrzeug – obwohl es auf Sie zugelassen ist – weiterhin zur Nutzung zu überlassen.

4. Ob Sie Ihrer Frau das erneute betreten der Wohnung gestatten müssen, ist vom Einzelfall abhängig. Ist nach der Trennung Ihre Frau aus der Ehewohnung ausgezogen und hat sie binnen sechs Monaten nach ihrem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht Ihnen nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass sie Ihnen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Bei einer ausdrücklichen Aufgabe als Ehewohnung müssen Sie diese sechs Monate natürlich nicht abwarten.

5. Da es sich bei dem Haus noch nicht um eine Ehewohnung handelt, ist vorrangig zu prüfen wie die Eigentumsverhältnisse am Haus sind. Stehen Sie als alleiniger Eigentümer im Grundbuch, so fällt das Haus in Ihr Endvermögen und wird dementsprechend berücksichtig. Sind Sie gemeinsam mit Ihrer Frau Eigentümer, so wird das Haus zwar auch bei Ihrem Endvermögen berücksichtigt, allerdings auch bei Ihrer Frau. Problematisch ist hierbei aber, dass Sie dann eine Eigentümergemeinschaft sind und diese auseinandergesetzt werden muss. Hier muss dann entweder eine gütliche Einigung getroffen werden, oder es muss auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft geklagt werden. Hierbei wird dann berücksichtigt, inwieweit Sie bisher die Zahlungen für das Haus geleistet haben.

6. Grundsätzlich sind die Ehegatten verpflichtet, auch nach der Scheidung Unterhalt zu zahlen. Damit muss derjenige, welcher ein höheres Einkommen erzielt, dem anderen Unterhalt gewähren, sofern dieser bedürftig ist und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Der Ehegattenunterhalt ist aber im Regelfall auf drei Jahre beschränkt.
In Ihrem Fall besteht die Ehe allerdings nur ca. zwei Jahre. Daher besteht die Möglichkeit, dass der Unterhalt weiter zeitlich und/oder in der Höhe begrenzt wird, oder ganz wegfällt.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


Ergänzung vom Anwalt 10. August 2009 | 17:02

Sehr geehrter Fragesteller,

als Ergänzung zu meiner Antwort noch folgendes:

Nach Abzug des Trennungsunterhalts muss Ihnen grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt, mindestens in Höhe des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 1000 € verbleiben. Ist dies nicht der Fall, so wird der Trennungsunterhalt soweit gemindert, bis der Selbstbehalt erreicht ist.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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