Gilt die Renovierungspflicht auch für den Balkon?

9. August 2009 19:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe meine Mietwohnung (in einem Mehrparteienhaus) gekündigt und habe nun einen Interessenten für die Whg gefunden, der die Holzdielen des Balkons gerne erneuert hätte. Ich habe meine Vermieterin darauf angesprochen, sie war sofort der Meinung das wir den Balkonboden nicht gepflegt haben und daher den Balkonboden erneuern müssten. Sie meinte, der Balkon gehört zur Whg, bei Einzug haben wir den Zustand akzeptiert. Wenn wir den Zustand damals nicht akzeptiert hätten, dann hätte die Vermieterin die Vormieterin zur Erneuerung des Balkons verpflichtet.
Daraufhin habe ich ihr gesagt, dass wir den Boden schon in einem schlechten Zustand übernommen haben (der Boden war stark verdreckt, da er wohl mindestens ein Jahr nicht geputzt wurde). Außerdem leiten 3 Regenrinnen das Abwasser das Hauses direkt auf unseren Balkon bzw. Holzboden, anstatt das Wasser bis zum Erdreich im EG zu leiten. Wir haben bei Einzug die Vermieterin auf die Regenwasserrohre und den nicht so guten Zustand des Bodens angesprochen, dieser Zustand hat die Vermieterin nicht interessiert (sie sagte, dass dies so bleibt). Ich muss zugeben, dass ich mir während unserer 3 jährigen Mietdauer keine Gedanken darüber gemacht habe, ob der Boden einen Schutzanstrich benötigt.
Im Mietvertrag steht: "Die Wohnung ist bei Auszug renoviert und weiss gestrichen zu übergeben (d.h. die Wände weiss gestrichen, das Inventar und die Fussböden gereingt)." Bzgl. der Renovierung des Balkons ist nichts aufgeführt.

Bin ich verpflichtet den Balkon zu renovieren bzw. muss ich mich nun bezgl der Kosten mit der Vermieterin einigen oder besteht die Renovierungspflicht nicht für den Balkon?
Gilt die Renovierungspflicht auch für die Balkonbrüstung? Muss ich die Balkonbrüstung von innen und außen streichen, wenn diese kleine Roststellen aufweist?
Ich habe leider bei der Schlüsselübergabe (bei Einzug) die Mängel nicht schriftlich mit der Vermieterin festgehalten.

Vielen Dank, ich freue mich auf die Antwort!

9. August 2009 | 20:48

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Arbeiten im Außenbereich (wie dem Balkon) gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen (= Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind). Sie können per Formularmietvertrag daher nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt werden, eine entsprechende Formulierung im Mietvertrag würde die betreffende Klausel unwirksam machen (BGH, Az. VIII ZR 210/08 ). Für die rechtzeitige Erneuerung des Schutzanstriches wäre die Vermieterin zuständig gewesen. Sie brauchen also weder den Balkonboden zu erneuern noch das Balkongeländer zu streichen.

Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung renoviert zurück zu geben, ist unwirksam, wenn sie nicht berücksichtigt, wann die letzten Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden (BGH, Az. VIII ZR 316/06 ).

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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