Muss verbleibendes Kind ohne Wohnrecht ausziehen wenn Wohnrecht der Oma erloschen?

4. August 2009 13:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von


21:42

bei mir handelt es sich um folgenden Fall:
Ich wohne seit 30 Jahre in meinem Elternhaus. Vor 5 Jahren haben meine Eltern ein neues Haus gebaut und sind mittlerweile ausgezogen. Meine Großmutter wohnt ebenfalls seit 30 Jahren im OG des Hauses. Sie vertraglich lebenslanges Wohnrecht.

Hierzu nun meine Frage:
Vertraglich wurde mit meinen Eltern bzw. meinem Vater (dem Eigentümer) nichts vereinbart. Die kompletten Nebenkostenrechnungen sind an mich adressiert und werden auch von mir bezahlt. Auch sind Reparaturen z. B. der Heizung in der Vergangenheit von mir bezahlt worden. Kleine Sanierungsmaßnahmen wie neuer Parkettboden wurden von mir durchgeführt.

Sollte meine Großmutter sterben, wäre ihr lebenslanges Wohnrecht erloschen und mein Vater könnte über das Haus verfügen.
Welche Rechte habe ich in diesem Fall ?
Kann er einen sofortigen Auszug fordern ? Muß ich überhaupt ausziehen ? Was ist mit den Geldern, dich ich in Haus gesteckt habe ?



4. August 2009 | 13:22

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Mit dem Ableben der Großmutter erledigt ich das Wohnrecht.
Tatsächlich könnte der Eigentümer dann zunächst einmal mit dem Haus verfahren wie er möchte. Es stellt sich die Frage inwieweit etwaige Rechte Ihrerseits entgegenstehen. Zum gegenwärtigen Zeitraum stellt sich hierzu die Frage, ob in irgendeiner Art und Weise einmal eine Vereinbarung (auch mündlich) getroffen wurde. Ein schriftlicher Vertrag, der nach Ihren Angaben nicht vorliegt, ist nicht zwingend erforderlich.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage um die Informationen nachzureichen.
Grundsätzlich kann hier zumindest von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgegangen werden, nach der Sie sozusagen im Gegenzug zur Miete die Kosten für die Instandhaltung, etc. übernehmen. Entscheidend wäre natürlich, ob Sie hier die Reparaturen, das Parkett, etc. im Auftrag des Eigentümers oder alleine auf Ihren eigenen Wunsch in Auftrag gegeben haben.
Ein sofortiger Auszug ohne angemessene Frist alternativen Wohnraum zu finden, oder im Falle eines Mietvertrages (bitte die Informationen nachreichen wie oben erwähnt) bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Fristen, kann nach der langen Wohnzeit nicht von Ihnen verlangt werden. Hat man Ihnen gegenüber irgendwann einmal erwähnt, dass Sie einmal ausziehen sollten?

Wie ist das Verhältnis zu den Eigentümern? Wäre es möglich eine umfassende Regelung einvernehmlich zu treffen?

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -



Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2009 | 13:31

Sehr geehrter Hr. Boukai,

ein schriftlicher Mietvertrag bzw.eine schriftliche Vereinbarung besteht nicht. Vor 2 Jahre wurde mir von meinem Vater mitgeteilt, er würde mir das Haus überschreiben. Als Zeuge war auch mein Lebensgefährtin bei dem Gespräch anwesend. Laut seinen jetztigen Aussagen tendiert er eher zum Verkauf. Das Verhältnis zu meinen Eltern ist nicht optimal und ich bin mir fast sicher, im Fall des Ablebens meiner Großmutter würde ich momentan davon ausgehen, dass sie das Haus verkaufen werden. Aus diesem Grund möchte ich mich bestmöglichst absichern bzw. bescheid wissen, was auf mich zukommt. Im nachhinein ärgere ich mich, dass ich mir das Haus nicht damals überschreiben hab lassen und jetzt die ungewisse Zukunft vor mir habe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2009 | 21:42

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

da hier wohl kein Mietverhältnis vorliegt, genießen Sie auch nicht den Schutz des Mietrechts. Allerdings ist ein vor die Türe setzen ohne angemessene Frist im Hinblick auf die lange Wohnzeit nicht möglich, aus Billigkeitsgründen nach Treu und Glaube, § 242 BGB .
Absichern könne Sie sich eigentlich nicht. Allenfalls versuchen Sie, ob das Haus wider der letzten Äußerung der Eltern doch überschrieben wird, sie einen Mietvertrag erhalten oder ein Wohnrecht- bzw. Nießbrauch (mehr als das Wohnrecht. Berechtigung auch Früchte wie Miete aus dem Objekt zu ziehen) erhalten.
Klären Sie noch ab, ob die Großmutter nicht ein Nießbrauchrecht hat anstatt ein Wohnrecht. Dann könnte sie durchaus an Sie vermieten.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt

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