Schrottreifes Auto auf Privatgrundstück

| 17. Juli 2009 11:32 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn auf meinem ersteigerten Grundstück ein abgemeldetes Auto des Vorbesitzers steht und dieser es trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernt?

Das Stehenlassen eines abgemeldeten Kraftfahrzeugs durch den ehemaligen Grundstückseigentümer stellt eine verbotene Eigenmacht dar, da der Vorbesitzer den neuen Eigentümer in seinem Besitz stört - diese Störung ist besonders widerrechtlich, wenn sie gegen den Willen des neuen Besitzers erfolgt, weshalb die Beseitigung der Störung verlangt werden kann. Der empfohlene Weg führt zunächst über die Polizei, die möglicherweise über das entwertete Kennzeichen den letzten Halter ermitteln kann, welcher dann zur unverzüglichen Entfernung aufzufordern ist - kommt der Halter dieser Aufforderung nicht nach, muss das Abschleppen selbst veranlasst werden, wobei die Kosten zunächst selbst zu tragen sind. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist das Selbsthilferecht nur dann unzulässig, wenn dem Störer unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt würden.

Vor einem Jahr habe ich ein Grundstück mit Haus ersteigert auf dem der Vorbesitzer ein abgemeldetes Auto stehen hatte.
Auf mehrmalige Telefonische Anfragen wann er das abgemeldete Auto abholen wird hat er nicht reagiert, darauf habe ich Ihm erst telefonisch, anschließend per Fax angedroht 50€ monatlich in Rechnung zu stellen. Darauf hat sich nichts getan. Ich habe anschließend per Einschreiben angedroht das ich Ihm ab den nächsten Monat 100€ in Rechnung stelle und am 01.07 das Auto auf seine Kosten entfernt wird. Das Auto steht immer noch. In Betracht dessen das das Fahrzeug schon 12 Jahre alt ist, seit ca. 4 Jahren abgemeldet ist, sind die Kosten der Verwahrung und das Abschleppen wahrscheinlich unverhältnismäßig im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs.
Ich habe einem KFZ Händler der den Wagen haben wollte die Tel.Nr. des Vorbesitzers gegeben, dieser möchte für den Wagen noch 500 € haben. Der Wagen ist laut der Aussage des Händlers dieses aber nicht wert.
Kann ich den Wagen Inhaber aufgrund dieser Tatsache erneut auffordern den Wagen zu entfernen und den Wagen sonst verschrotten lassen, und den Erlös Einbehalten wegen den Kosten die mir entstanden sind.
Wie sollte ich am besten vorgehen?

17. Juli 2009 | 12:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Das Stehenlassen des abgemeldeten Kraftfahrzeugs durch den ehemaligen Grundstückseigentümer stellt eine sog. verbotene Eigenmacht dar, da der Vorbesitzer Sie in Ihrem Besitz stört. Die Störung ist insbesondere widerrechtlicht, da Sie mit der Störung nicht einverstanden sind.

Sie können daher grundsätzlich nach § 862 BGB von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen.
Allerdings erlischt ein Anspruch nach § 862 BGB mit dem Ablauf des Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

Diese Frist dürfte in Ihrem Fall abgelaufen sein.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen.

Setzen Sie dem Vorbesitzer schriftlich letztmalig eine Frist von einer Woche, das Kraftfahrzeug von Ihrem Grundstück zu entfernen.
Teilen Sie ihm mit, dass Sie für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist davon ausgehen müssen, dass er auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug verzichtet.
Dieses Schreiben müssen Sie ihm nachweisbar zustellen lassen, am besten durch einen Gerichtsvollzieher (Kostenpunkt: EUR 12 - 15).

Nach § 959 BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Diese Voraussetzungen sind nach meiner Auffassung in Ihrem Fall gegeben, wenn der Eigentümer eines PKW diesen über ein Jahr auf Ihrem Grundstück stehen lässt und sich nicht mehr kümmert.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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