Sehr geehrter Fragesteller,
1.
A bzw. C sind mittelbare Störer, da sie das Befahren des Grundstücks des B provozieren. Dem B stehen daher grundsätzlich Ansprüche aus §§ 862
, 1004 BGB
zu. Mit jeder (auch gleichartigen) Einwirkung entsteht ein neuer Anspruch. Das gilt allerdings nicht, wenn eine schädigende Einwirkung fortdauert, die durch ein und dieselbe Handlung vorgenommen wird. In diesem Fall wäre schon mit Beginn dieser Handlung eine Klage möglich, so dass zu diesem Zeitpunkt auch die Verjährungsfrist zu laufen begonne hätte. Es kommt also darauf an, ob man das »Anlocken« von Schaulustigen als seit Jahrzehnten fortgesetzten Vorgang betrachten muss.
Durch Eigentümerwechsel auf der Störerseite dürfte keine neue Verjährungsfrist beginnen (da dies bei Eigentümerwechsel auf Seite des Gestörten ebenfalls nicht der Fall ist).
2.
Bloße Untätigkeit genügt für eine Verwirkung von Ansprüchen grundsätzlich nicht.
3.
B kann sein Grundstück nutzen wie er will (§ 903 BGB
). Dass er gegenüber A oder C zur Duldung der Nutzung seines Grundstücks durch Dritte verpflichtet wäre, lässt sich nicht begründen. Allein aus der Tatsache, dass er bislang keine Abwehransprüche geltend gemacht hat, folgt nicht, dass er seine Verfügungsbefugnis als Eigentümer verloren hat. Er könnte grundsätzlich also auch Holz dort lagern.
4.
Das hängt von der Beschilderung ab. Auf Vorfahrtsstraßen darf außerhalb geschlossener Ortschaften nicht geparkt werden (§ 12 Abs. 3 Ziff. 8 Buchst. a StVO
). Wenn A oder C Dritte dazu veranlassen, gegen ein Parkverbot zu verstoßen, dann können sie polizeirechtlich als sog. Zweckveranlasser verantwortlich gemacht werden. Es muss also dafür gesorgt sein, dass rechtswidriges Verhalten Dritter nicht herausgefordert wird.
Ob ein Parkplatz unterhalten werden darf, ist zudem eine baurechtliche Frage.
5.
Da alles auf privaten Grundstücken stattfindet, ist das öffentliche Straßen- und Wegerecht nicht einschlägig. Dieses greift nur, wenn Flächen der Nutzung durch den allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
6.
Ein Gewerbe liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn auch eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ob das hier der Fall ist, lässt sich Ihren Angaben nicht sicher entnehmen (das Vorhandensein einer »Spendenkasse« spricht auf den ersten Blick eher dagegen). Auch die baurechtliche Rechtslage lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht einschätzen, da erstens nicht klar ist, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb vorliegt und in welchem bauplanerischen Umfeld sich alles abspielt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen Mitnutzung
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Folgender Sachverhalt:
A betreibt seit Jahrzehnten auf ihrem Grundstück außerorts neben einer Staatsstrasse Wasserspiele, deren Betrachter hierzu auf einem unbefestigten Streifen direkt neben der Strasse halten. An gegenständlichem Ort befindet sich jedoch ein Teil dieses “Haltestreifens” auf dem Grund von B, der diese Nutzung durch A stillschweigend hinnahm. Ohne den Grund von B zu überfahren ist kein Halten vor den Wasserspielen möglich.
Nun übergibt A die Wasserspiele aufgrund ihres Alters ihrer Tochter C. Zwischen C und B bestehen indes Differenzen, so dass B die Nutzung seines Grundstückes als Parkplatz nun untersagen will.
Zivilrechtlicher Aspekt
1. Ist dieser Unterlassungsanspruch verjährt oder beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wasserspiele erneut zu laufen?
2. Erfüllt die stillschweigende Hinnahme der Nutzung gegenüber A (bezüglich der Verwirkung) auch das Umstandsmoment gegenüber C?
3. Angenommen der Unterlassungsanspruch an sich könnte nicht rechtswirksam durchgesetzt werden, kann B sein Grundstück dennoch so nutzen, dass ein Parken indirekt nicht möglich ist (B betreibt eine Säge in unmittelbarer Nähe und könnte das Grundstück als Lagerfläche nutzen)?
Ordnungsrechtlicher Aspekt
Das Parken auf Vorfahrtsstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften ist m.W. nach § 12 StVO
verboten.
4. Darf ein solcher unbefestigter Parkstreifen ohne Genehmigung unterhalten werden?
5. Handelt es sich dabei um eine Sondernutzung i.S. von Art. 18 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes?
Der Betrieb der Wasserspiele wird über eine angebrachte „Spenden“kasse finanziert.
6. Handelt es sich hier rechtlich gesehen um ein Gewerbe und ist hiefür eine Ausweisung als Gewerbegebiet notwendig?
Vielen Dank.
Grundstück Grundstück Nutzung Übergabe
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