Sehr geehrte Ratsuchende,
den Zugewinn auszurechnen, wenn erst eine einmonatige Ternnung vorliegt, ist sehr problematisch.
Der Zugewinn wird aus der Differenz des Anfangs- und Endvermögens berechnet. Letzeres hängt aber vom Stichtag ab, und das ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Dieses Zeitpunkt wird es aber noch nicht geben, da das Trennungsjahr noch gar nicht abgelaufen ist.
Aber derzeit wäre es möglich, eine Scheidungsfolgevereinbarung zu fertigen.
Dieses erfolgt in Form einer notariellen Vereinbarung. Dann könnten auch die anderen Folgesachen gleich mitgeregelt werden.
Da Sie eine güterrechtliche Regelung treffen wollen und mit der Vereinbarung auch weiteren Zugewinn ausschließen wollen, bedarf diese gemäß §§ 1408
, 1410 BGB
der notariellen Form.
Dieses bietet Ihnen dann auch die Sicherheit, dass mit dieser Regelung die Ansprüche geklärt sind.
Denn wenn Sie schon selbst ausführen, dass eine Unsicherheit bei der Zuordnung der Ansprüche besteht, wäre es ja durchaus möglich, dass nicht nur der Zugewinn betroffen ist. .
Mit der notariellen Vereinbarung haben Sie auch den Vorteil, dass damit wirklich alle Scheidungsfolgen geklärt werden können, so dass dann spätere Rechtsstreite vermieden werden. Hier sollten Sie sich auch nicht unter einen Zeitdruck setzen lassen. Für ein überstürztes Handeln besteht kein Anlass.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Hallo Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Frage ziehlte mehr darauf, wie ich sicherstellen kann, dass der Geldbetrag auch eindeutig als Zugewinn deklariert wird, obwohl er vor der "offiziellen" Trennung" geflossen ist.
Die Berchnung steht hierbei im Hintergrund und ist derzeit noch unstrittig.
Im Vordergrund steht meine Absicherung bzgl. des o.g. Sachverhaltes.
Besteht die Mglk. eines prvatrechlichen Vertrages ggf. mit Zeugen, z.B. nach folgenden Wortlaut:
" Der Zugewinn wurde durch beide Ehepartner errechnet. Daraus stehen Herrn ... x-Euro zu und Fr. ..- y-Euro zu. Diese beträge werden umgehend auf die jeweiligen Konten verteilt und gelten schon jetzt als Zugewinnausgleich."
Vielen Dank & VG
ES
Sehr geehrte Ratsuchende,
die von Ihnen angestrebte schriftliche Vereinbarung entspricht nicht den Vorschriften über das Formerforderniss von Eheverträgen.
Solange es zu keinen Schwierigkeiten kommt, mag alles in Ordnung sein. Sollte es aber im Laufe der Trennungsphase zu Auseindersetzungen kommen, bietet die Vereinbarung keine Sicherheit.Sie kann dann allenfalls als Indiz herangezogen werden, wenn es zu Streitigkeiten kommt, was gewollt war. Was allerdings in einem Verfahren ein Gericht entscheiden wird, kann nicht vorhergesagt werden.
Dieses Risiko sollten Sie unbedingt vermeiden.
Ihre Vereinbarung stellt einen Ehevertrag dar, der gemäß § 1410 BGB
zwingend formbedürftig ist.
Jede Vereinbarung zum Zugewinn ist formbeürftig. Da Sie eine Abrede über die Aufteilung des Vermögens treffen wollen, muss diese notariell protokolliert werden. Damit und nur damit haben Sie die gewünschte Sicherheit, dass in Ihrem Sinne die Zahlung als Zugewinn gelten soll.
Zu bedenken ist auch, wie mit Vermögenswerten verfahren werden soll, die ab Zahlung bis zum Stichtag erworben werden.
Sie können somit nur dann sicherstellen, dass die Zahlung auch als Zugewinn anzusehen ist, wenn die Vereinbarung notariell beurkundet worden ist.
Ich kann Ihnen nur dringend raten, die gesetzlich vorgeschriebene Form unbedingt einzuhalten, da Sie nur so sicherstellen können, dass die Zahlung auch wirklich als Ausgleichszahlung anzusehen ist. Da es Ihnen um die Absicherung geht, muss die Vereinbarung notarielle beurkundet sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle