Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Angaben für eine Berechnung eines Zugewinnausgleichanspruchs leider nicht ausreichend sind, weil Sie keine Angaben zum Wert des Hausgrundstücks machen.
Beim Zugewinnausgleich ist für beide Ehegatten der Wert des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB
) und des Endvermögens (§ 1375 BGB
)zu ermitteln. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (1373 BGB).
2.
Es wäre also folgende Berechnung vorzunehmen:
Anfangsvermögen Ehemann:
Wert Grundstück ?
./. Darlehen 120.000-- €
./. Darlehen Ehefrau 26.000,-- €
./. Darlehen Ehefrau 10.000,-- €
____________
Summe ?
Endvermögen Ehemann
Wert Grundstück ?
+ Guthaben 50.000,-- €
./. Darlehen Ehefrau 26.000,-- €
10.000,-- €
11.000,-- €
___________
Summe ?
Anfangsvermögen Ehefrau
Guthaben 12.000,-- €
Darlehen an Ehemann 26.000,-- €
10.000,-- €
___________
Summe 48.000,-- €
Endvermögen Ehefrau
Guthaben 50.000,-- €
Darlehen an Ehemann 26.000,-- €
10.000,-- €
11.000,-- €
___________
Summe 97.000,-- €
Bitte machen Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfrage ergänzende Angaben zum Wert des Hausgrundstücks bei Beginn der Ehe und zum jetzigen Zeitpunkt. Ich werde dann die Berechnungen ergänzen.
3.
Eine Zahlung zum Ausgleich des Zugwinns ist kein zu versteuerndes Einkommen.
4.
Auch nach einer Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht.
In einer Scheidungsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Kinder bei der Mutter leben sollen.
Es sollte dann aber auch das Umgangsrecht zwischen Vater und Kindern (§ 1684 BGB
) geregelt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Diese Antwort ist vom 17.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Leider komm ich mit Ihren Ausführungen nicht ganz klar. Welcher Betrag kommt letztendlich raus? Wie viel muss mein Mann an mich zahlen oder ich an ihn?
Grundstück ist ca. 1200 m². Gehört auch Mann alleine, hatte er also auch schon vorher.
Ich glaube für das Grundstück selber hat er damals ca. 50.000,00 Euro bezahlt (ohne Kreditaufnahme). Wert wird das Haus glaub ich ca. 250.000,00 Euro sein. Es wurde damals noch vieles in der Ehe gemacht. Terrasse, Hofeinfahrt, Schuppen etc. Wie viel Wertsteigerung das letztendich habe könnte, keine Ahnung?
Was ist mit den vereinbarten Zinsen bei den Darlehensverträgen? Wurden diese schon berücksichtigt?
Welcher Betrag wäre bei einer Scheidungsvereinbarung realistisch?
Welche Tipps haben Sie noch für mich?
Evtl. wäre auch denkbar, in die Vereinbarung mit aufzuenhmen, dass, wenn mein Mann das Haus irgendwann mal verkaufen sollte, er mir noch einen Betrag xxx gibt. Aber was ist, wenn er nur vermietet, kann er mir da auch was abtreten?
Danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wie ich bereits in meiner Antwort erläutert habe, war mir eine Berechnung, welcher Betrag letztlich herauskommt, mangels Angaben zum Wert des Hausgrundstücks nicht möglich.
2.
Ihre ergänzenden Angaben verstehe ich dahin, dass das Grundstück 50.000,-- € gekostet hat und das Haus 250.000,-- € wert ist. Dies ergibt zusammen 300.000,--- €.
Welche Wertsteigerung während der Ehe eingetreten sind, kann ich nicht einschätzen. Es gibt insoweit keine allgemein gültigen Prozentsätze.
Ich unterstelle daher für die Berechnungen für das Grundstück im Anfangs- und im Endvermögen einen Wert vom 300.000,-- €. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass dies nur eine ÜBERSCHLÄGIGE Berechnung ermöglicht.
Falls das Hausrundstück eine nennenswerte Wertsteigerung erfahren hat, würde sich ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben.
3.
Nun zu den präzisierten Berechnungen:
a.)
Zugewinn Ehemann
Anfangsvermögen
Hausgrundstück 300.000,-- €
./. Darlehen 156.000,-- €
_____________
Anfangsvermögen 144.000,-- €
Endvermögen
Hausgrundstück 300.000,-- €
Guthaben 50.000,-- €
__________
Summe 350.000,-- €
./. Darlehen 47.000,-- €
____________
Endvermögen 303.000,-- €
Zugewinn: 303.000,-- € - 144.000,-- €
= 159.000,-- €
b.)
Zugewinn Ehefrau
97.000,-- € - 48.000,-- €
= 49.000,-- €
c)
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Zugewinn Ehemann 159.000,-- €
./. Zugewinn Ehefrau 49.000,-- €
____________
Differenz 110.000,-- €
Ausgleichsanspruch Ehefrau ½
= 55.000,-- €
4.
Verhandlungsbasis wäre daher ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 55.000,-- €
Die Zinsen sind in Ihr Endvermögen geflossen.
Es könnte zusätzlich vereinbart werden, dass , falls Ihr Ehemann das Grundstück verkauft und einen höheren Preis erzielt, hiervon nochmals einen Betrag an Sie zahlen muss.
Ähnliches wäre auch bei Vermietung denkbar.
5.
Bei Vereinbarung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs sollte auch die Zugewinngemeinschaft aufgehoben werden.
Geschieht dies nicht, so handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Ausgleichsleistung um einen objektiv unentgeltlichen Vorgang und um eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
(BFH NJW 2008,11).
5.
Falls noch Unklarheiten bestehen, können Sie mich gerne über meine E-Mail.Adresse nochmals kontaktieren.
Im Übrigen rate ich Ihnen, sich der Hilfe eines im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalts vor Ort zu bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann