Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aufgrund fehlender gegenteiliger Angaben in Ihrem Sachverhalt gehe ich davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen mit dem Dachdecker geschlossen Vertrag um einen Werkvertrag nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch), dass heißt ohne Einbeziehung der VOB/B ( Vergabe- und Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B), handelt. Gesetzliche Regelungen für die weitere Vorgehensweise sind daher insbesondere in den §§ 631 ff BGB
enthalten. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass Sie sich die Mängel im Rahmen eines Abnahmeprotokolls vorbehalten haben und die Gewährleistungsfrist (grundsätzlich 5 Jahre ab Abnahme) noch nicht verstrichen ist.
Gemäß § 634 Ziffer 1 BGB
in Verbindung mit § 635 BGB
steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, dass bedeutet, dass der Unternehmer (Dachdecker) die Mängel beseitigen oder das Dach noch einmal neu eindecken muss. Insoweit steht dem Unternehmer ein Wahlrecht zu. Vorliegend verweigert der Unternehmer offensichtlich die Nacherfüllung.
In diesem Fall bestehen für Sie insbesondere folgende Handlungsmöglichkeiten:
1. Sie können die Mängel selbst beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen lassen, sog. Selbstvornahme gemäß § 634 Ziffer 2 BGB
i. V. m. § 637 BGB
. Die dadurch anfallenden Kosten hat grundsätzlicher der Unternehmer zu tragen. Es besteht auch die Möglichkeiten für die anfallenden Kosten einen Vorschuss vom Unternehmer zu verlangen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dadurch die Mängel und damit Beweismöglichkeiten beseitigt werden. Soweit Sie sich die Mängel ordnungsgemäß bei der Abnahme vorbehalten haben, trägt grundsätzlich der Unternehmer die Beweislast. Im Falle einer Beweisvereitlung könnte es aber durchaus zu einer Beweislastumkehr kommen. Grundsätzlich können Sie sich dann auf die Feststellungen in dem von Ihn benannten Gutachten beziehen. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Privatgutachten. Ein Gericht könnte im Streitfall einem derartigen Gutachten einen geringeren Beweiswert zu messen. Sicherer ist daher ein sogenanntes gerichtliches selbständiges Beweisverfahren vorab durchzuführen, wobei dies zunächst mit weiteren Kosten verbunden ist.
2. Des Weiteren besteht die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten (§ 634 Ziffer 3 BGB
i. V. m. § 636 BGB
). Ein Rücktritt hat grundsätzlich die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge, d.h. Sie bekommen Ihr Geld zurück, der Unternehmer sein Dach.
3. Anstatt vom Vertrag zurückzutreten könnten Sie den vereinbarten Werklohn mindern (§ 634 Ziffer 2 BGB
i. V. m. § 638 BGB
). Sie könnten dadurch einen Teil des gezahlten Werklohns zurückverlangen.
4. Auch besteht die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch wegen der vorhandenen Mängel am Dach gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen (§ 634 Ziffer 2 BGB
i. V. m. § 636 BGB
.
Welche der aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten für Sie die beste und kostengünstigste ist, kann ohne eine Prüfung des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände und vor allem Ihrer Interessen nicht abschließend beurteilt werden. Soweit das Dach tatsächlich nicht mehr reparabel ist, erscheint zunächst die Neueindeckung bzw. der Rücktritt/Schadensersatz für Sie als vorteilhaft.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben ist jedoch wahrscheinlich, dass der Dachdecker Ihnen freiwillig keine Rückzahlung der von Ihnen bereits gezahlten 10.000,00 € leistet bzw. nicht die Kosten der Selbstvornahme übernimmt. In diesem Fall wären Sie grundsätzlich gezwungen Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Unterstellt Sie gewinnen den Prozess, bedeutet dies nicht, dass Sie dann auch Ihr Geld und Ihre Prozesskosten erstattet bekommen. Wie Sie bereits angemerkt haben, kann es durchaus sein, dass die GmbH des Dachdeckers Insolvenz anmeldet. Zu prüfen wäre dann jedoch, inwieweit ein Vorgehen gegen den Geschäftsführer der GmbH (persönliche Haftung) möglich ist. Aber auch hierfür bedarf es einer Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Um vorliegend keine weiteren Zeitverzögerungen zu vermeiden, sollten Sie dem Dachdecker deutlich machen, dass Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche durchsetzen werden. In derartigen Fällen kann bereits ein anwaltliches Aufforderungsschreiben durchaus eine entsprechende Wirkung zeigen. Möglicherweise zeigt der Dachdecker dann auch Vergleichsbreitschaft, um die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen.
In Bezug auf die zu Unrecht verwendete Angabe „Meisterbetrieb“, könnte durchaus ein strafrechtliches Vorgehen in Erwägung gezogen werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andrej Greif
Ich habe den Auftrag zum Decken meines Daches bewusst an einen Meisterbetrieb vergeben. Auftragsvolumen ca. 13.000 €.
Das Dach wurde so mangelhaft gedeckt, dass es mir sogar als Laie aufgefallen war. Ich habe darauf hin nur eine Teilrechnung beglichen, mit einem Einbehalt von ca. 3.000€. Um sicher zugehen, habe ich einen Gutachter beauftragt (1.300 €), der bei der Ausführung 36 Mängelpunkte feststellte und meinte das Dach könne nur noch abgerissen werden. Nach Meinung des Gutachters reicht der Einbehalt nicht zur Mängelbeseitigung aus.
Zwei Termine zur Mängelbeseitigung hat der Meisterbetrieb (GmbH) bisher ausgeschlagen. Eine mündliche Einigung wurde bisher vom Dachdecker ausgeschlagen. Rückfrage bei der Innung ergab, dass es kein Meisterbetrieb war und er sich den Meister lediglich im Briefkopf angenommen hat. Ich kann davon ausgehen, dass er die GmbH ggf. schließt. Wie verfahre ich nach 3 Mahnungen zur Mängelbeseitigung kostengünstig weiter?
Freundlichst
"
Zwiespältig, wenn ich bereits soweit war hätte ich mit einer konkreteren Anwort des Anwalts gerechnet; lesen kann ich selber. Ein typischer Mangel "frag deinen Anwalt.de". Es wird so unkonkret geantwortet, (Fachlich 100% i.o.) dass einem zum Schluss doch nur der kostenintensive Weg zum Anwalt bleibt.
" Stellungnahme vom Anwalt:Sehr geehrter Herr Fragesteller, mit Bedauern habe ich zur Kenntnis genommen, dass meine Antwort nicht Ihren Vorstellungen entsprochen hat. Ihre Bewertung lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Plattform www.frag-einen-anwalt.de vorrangig dazu dient, Ihnen eine überschlägige erste Einschätzung der Rechtslage zu geben. Eine abschließende Beurteilung ist mir als Rechtsanwalt ohne Durchsicht der entsprechenden Unterlagen nicht möglich. Hierfür steht die Funktion "Anwalt Direktanffrage" oder "Beauftrag-einen-Anwalt.de" zur Verfügung. Im Rahmen dieser Funktionen besteht die Möglichkeit, für den bearbeitenden Rechtsanwalt Dokumente hochzuladen. Die von mir erstellte Antwort hat Ihnen die Ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Welche Vorgehensweise für Sie die "beste" ist, kann ohne weitere Angaben bzw. Unterlagen auf diesem Weg nicht ermittelt werden.Daher halte ich Ihre Bewertung nicht für gerechtfertigt.