Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es kommt zunächst darauf an, ob Sie in Ihrem Vertrag (Arbeitsvertrag oder freier Mitarbeiter Vertrag) eine Regelung über die Verwertung und Nutzung von Software, die vom AN entwickelt wurde, haben. Geregelt sind derartige Erfindungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz. Ein AN ist verpflichtet bei freien Erfindungen diese dem AG anzubieten. Das haben Sie getan, auch wenn Sie dabei die Schriftform eventuell nicht eingehalten haben. Da der AG dies aber nicht gerügt hat, gilt das Angebot als ordnungsgemäß. Eine Inanspruchnahme durch den AG kann nur binnen vier Monaten erfolgen.
Daraus folgt, dass Sie als Urheber weiter voller Inhaber aller Rechte sind. Sie können allerdings auch nicht grundsätzlich eine Vergütung nach dem Gesetz verlangen. Sie können nun entscheiden, ob die Software weiter genutzt werden soll, oder nicht. Sie müssen das Passwort nicht herausgeben, sondern können sich auf Ihr Urheberrecht berufen. Wenn der AG die Software weiter nutzen möchte muss er auch eine Vergütung entrichten, er hat aber keinen Anspruch darauf.
Inwieweit Sie einen Anspruch auf Prämie haben, kann ich ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen nicht beurteilen.
Herausgabe eines Passworts
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Internetrecht, Computerrecht
Beantwortet von
Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Prolog: Als Programmierer wollte ich mir eine Prämie im Sinne des KVP (kontinuierlicher Verbesserungsprozess) verdienen. Ich entwickelte zuhause ein Programm und stellte es dem Gremium der Clearingstelle vor, die aber kein Interesse bekundete. Die Belegschaft war aber ganz anderer Meinung und so wurde das Programm zum Selbstläufer und verbreitete sich in immer mehr Abteilungen. Mittlerweile trug es sich aber zu, dass die EDV-Abteilung dieser GmbH aufgelöst (Outsourcing) und ich in die allgemeine Verwaltung versetzt wurde.
Ist-Zustand: Seit einer Woche ist dieses Programm nicht mehr anwendbar. Von der Geschäftsleitung wurde ich aufgefordert, das Programm umgehend wieder gangbar zu machen. Die Instandsetzung des Programms wollte ich mir mit einem marktüblichen EDV-Stundensatz vergüten lassen. Weiterhin forderte ich die Wiederaufnahme der Prüfung des Prämienanspruches, da das Programm ja anscheinend doch großen Anklang findet.
Beide Ansinnen wurde von der Geschäftsleitung als unannehmbar abgewiesen. Vielmehr wurde ich angewiesen, den Passwortschutz des Programms preiszugeben, so dass die Outsourcing-Firma das Programm wieder instandsetzen kann.
Anfrage: Bin ich verpflichtet das Passwort freizugeben.
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Danke für die schnelle und kompetente Beratung.
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