Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Durch höchstes Gebot auf Ihr Angebot und Zeitablauf der Auktion ist bei ebay ein wirksamer Vertrag über Ihr Internetangebot zu Stande gekommen.
Verträge sind grundsätzlich einzuhalten (pacta sunt servanda).
Sich von einem Vertrag zu lösen, ist nur eng begrenzt möglich, z.B.
1.
durch Anfechtung, wenn sie einen Anfechtungsgrund haben. Eine Anfechtung ist möglich wegen Irrtums über den Inhalt der Vertragserklärung (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB
), bei Irrtum bei der Erklärung (§ 119 Abs. 1
, 2. Variante BGB) [z.B. vertippen] oder als Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person (§ 119 Abs. 2 BGB
).
Einen dieser Irrtümer, insbesondere den Eigenschaftsirrtum über eine Person, schließe ich aus, da Sie durch die Internetauktion nach außen hin gerade keinen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Ersteigerers (ohne Vorkenntnisse) gelegt haben.
2
Sie sprechen den Rücktritt selbst an.
Ein solcher ist nur möglich, wenn er vertraglich vereinbart wurde oder die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
a)
Da ich keine Anhaltspunkte für eine vertragliche Vereinbarung sehe, bleibt nur ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
§ 323 BGB
sieht einen Rücktrittsgrund in der nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung.
Zahlt Ihr Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig, können Sie nach erfolglosem Ablauf einer von Ihnen gesetzten angemessenen Zahlungsfrist (z.B. 7 Tage) vom Vertrag zurücktreten.
In Ihrem „Kleingedruckten“ schreiben Sie, dass der „Auktionsbetrag innerhalb von 5 Werktagen fällig“ ist.
Da Sie eine Zahlungsfrist damit bereits vertraglich vereinbart wurde, ist eine Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante), allerdings nur wenn durch Ihre Klausel deutlich wird, dass die rechtzeitige Zahlung für Sie von wesentlich und von Interesse ist.
Das ist mit der Formulierung „innerhalb“ anzunehmen
Sie können damit nach Verstreichen der 5 Werktage ohne Zahlung zurücktreten.
b)
Bei Privatgeschäften gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig angewiesen wurde.
Im Geschäftsverkehr ist eine Überweisung nur rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig beim Begünstigten gutgeschrieben wurde (EuGH – C-306/06
– NJW 2008, 1935
).
c)
Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Klausel auch dahingehend verstanden werden könnte, dass der Betrag erst nach 5 Werktagen im Rechtssinne „fällig“ wird, also die Zahlungspflicht erst nach 5 Werktagen eintritt. Dann wäre die Fristsetzung nicht entbehrlich.
d)
Der Rücktritt ist dem anderen Teil (d.h. dem Vertragspartner) zu erklären (§ 349 BGB
).
Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, treten Sie zurück und veräußern zu einem niedrigeren Preis, haben Sie u.U. in Höhe des Differenzbetrages Schadensersatzansprüche gegen den Erstkäufer (§ 280 Abs. 1
und 3, 281 BGB
; § 325 BGB
)
3.
Andere („Vertragsauflösungs“)Möglichkeiten sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.
Eine Auflösung, nur weil Ihnen der Käufer nicht zusagt, ist nicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Einblick in die Rechtslage über die Möglichkeit der Loslösung von einem Internet-Auktionsgeschäft als Verkäufer gewähren.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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