Ebay Betrug-Kaufsucht

27. August 2005 12:16 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

ich habe ein wirklich großes Problem. Ich bin vor ein paar Monaten zu einer Geldstrafe verurteielt wurden wegen Ebay Betruges zu 90 Tagessätzen. Nun kamen neue Anzeigen.Die liegen genau in dem Zeitraum als die Verurteilung war. Die Polizei hat meine Wohnung durchsucht und den Laptop beschlagnahmt.Ich habe in einem Versandhaus Software bestellt und einfach weiterverkauft. Ich muß dazu sagen, ich bin schwer depressiv und kaufsüchtig, was nicht bis jetzt nicht zugeben wollte. Nun endlich bin ich in Behandlung und mir ganz sicher das ich sowas nie wieder tue. Mein EX Freund hatte sich das Leben genommen und da bin ich erst depressiv geworden. Ich habe 2 kleine Kinder und habe nun panische Angst eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu bekommen. Kann ich dadurch das ich kaufsüchtig bin, eine Minderung erwarten? 2 Anwälte haben mir gesagt das ich nicht ins Gefängnis muß, aber es läßt mir eben keine Ruhe.Gesamtschaden cira 16000 Euro. Ich zahle auch schon ständig Geld zurück.Dem Versandhaus habe ich einen Ratenzahlung angeboten. Der Gesamtschaden bezieht sich auch auf die voherige Verurteilung. Und bei dem Versandhaus sind es etwa 13000 Euro und bei der Verurteilung waren es etwa 3000-4000 Euro.Ich lasse mich auch therapieren und werde so etwas nie wieder tun. Ich habe auch ein kleines schwer krankes Kind und eine Gefängnisstrafe würde ich nicht verkraften. Ich bin vorher bis auf das mit Ebay noch nie straffällig gewesen. Unser Bundesland ist übrigens Sachsen.
Bitte hilft mir doch jemand.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.

1.
Die Vorverurteilung wegen Ebay-Betruges hindert die Staatsanwaltschaft nicht, gegen Sie ein weiteres Ermittlungsverfahren zu führen. Da im Zweifel jede einzelne Betrugshandlung einen eigenständigen Betrug (=verschiedene prozessuale Taten) bedeutet, tritt auch kein Strafklageverbrauch ein. Zumal, das sei betont, die Vorverurteilung bei der Strafzumessung wegen der neuen Tat Ihnen zum Nachteil gereicht.

2.
Wenn sie bisher sonst - – mit Ausnahme des geschilderten ersten Betrugs – nicht auffällig waren, wird der von Ihnen geschilderte Schaden schon eher in einen höheren Strafrahmen führen (über 90 Tagessätze). Problematisch ist auch, dass bei Ihnen der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sein dürfte. Dies ist dann der Fall, wenn der „fortgesetzte“ Betrug zur Schaffung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle begangen worden ist. Der dann vorliegende schwere Betrug führt ggf. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

3.
Zur Strafhöhe und Art (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann) vermag ich aufgrund der bisherigen Angaben nicht abschließend entscheiden. Dazu wäre die Prüfung der Ermittlungsakte und ggf. auch eine Rücksprache bei der zuständigen StA nötig (man kann da ggf. etwas aushandeln).
Eine Strafmilderung kommt wegen Kaufsucht möglicherweise in Betracht, aber dabei ist es Tatfrage, ob aufgrund einer krankhaften Entwicklung tatsächlich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Letzte Klärung könnte insoweit nur ein Sachverständigengutachten erbringen. Damit sind Richter aber ggf. zurückhaltend. Letztlich dürften auch die familiären Umständen, Geständigkeit, eine Bereitschaft zu Therapie und eine (ja laufende) Rückzahlung der Geldsummen begünstigend wirken. Möglicherweise liegen daneben außerdem die Voraussetzung für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor. Dadurch wird insgesamt ein niedrigeres Strafmaß herauskommen. Dies gilt aber nur, wenn die Strafe aus dem ersten Urteil noch nicht abschließend beglichen wurde!

Sie sollten jedoch unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen (insbesondere Akteneinsicht!) betrauen und sich ansonsten nicht zur Sache einlassen!

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.

mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2005 | 12:55

Also ist es eher unwahrscheinlich das es eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird. Mehrere Anwälte haben mir gesagt das es auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung auslaufen wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2005 | 13:03

Sehr geehrte Dame,

ohne genaue Prüfung ist es schwer zu sagen, und ich will Ihnen keine Angst machen, aber ich denke eine Bewährungsstrafe ist eher realistisch. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Bescheid geben kann.

mfg

RA Hellmann

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2005 | 13:58

Also ist es eher unwahrscheinlich das es eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird. Mehrere Anwälte haben mir gesagt das es auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung auslaufen wird.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2005 | 14:17

Sehr geehrte Dame,

ohne genaue Prüfung ist es schwer zu sagen, und ich will Ihnen keine Angst machen, aber ich denke eine Bewährungsstrafe ist eher realistisch. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Bescheid geben kann.

mfg

RA Hellmann

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