Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
1.
Die Vorverurteilung wegen Ebay-Betruges hindert die Staatsanwaltschaft nicht, gegen Sie ein weiteres Ermittlungsverfahren zu führen. Da im Zweifel jede einzelne Betrugshandlung einen eigenständigen Betrug (=verschiedene prozessuale Taten) bedeutet, tritt auch kein Strafklageverbrauch ein. Zumal, das sei betont, die Vorverurteilung bei der Strafzumessung wegen der neuen Tat Ihnen zum Nachteil gereicht.
2.
Wenn sie bisher sonst - – mit Ausnahme des geschilderten ersten Betrugs – nicht auffällig waren, wird der von Ihnen geschilderte Schaden schon eher in einen höheren Strafrahmen führen (über 90 Tagessätze). Problematisch ist auch, dass bei Ihnen der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sein dürfte. Dies ist dann der Fall, wenn der „fortgesetzte“ Betrug zur Schaffung einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle begangen worden ist. Der dann vorliegende schwere Betrug führt ggf. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
3.
Zur Strafhöhe und Art (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann) vermag ich aufgrund der bisherigen Angaben nicht abschließend entscheiden. Dazu wäre die Prüfung der Ermittlungsakte und ggf. auch eine Rücksprache bei der zuständigen StA nötig (man kann da ggf. etwas aushandeln).
Eine Strafmilderung kommt wegen Kaufsucht möglicherweise in Betracht, aber dabei ist es Tatfrage, ob aufgrund einer krankhaften Entwicklung tatsächlich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen werden kann. Letzte Klärung könnte insoweit nur ein Sachverständigengutachten erbringen. Damit sind Richter aber ggf. zurückhaltend. Letztlich dürften auch die familiären Umständen, Geständigkeit, eine Bereitschaft zu Therapie und eine (ja laufende) Rückzahlung der Geldsummen begünstigend wirken. Möglicherweise liegen daneben außerdem die Voraussetzung für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor. Dadurch wird insgesamt ein niedrigeres Strafmaß herauskommen. Dies gilt aber nur, wenn die Strafe aus dem ersten Urteil noch nicht abschließend beglichen wurde!
Sie sollten jedoch unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen (insbesondere Akteneinsicht!) betrauen und sich ansonsten nicht zur Sache einlassen!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
Also ist es eher unwahrscheinlich das es eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird. Mehrere Anwälte haben mir gesagt das es auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung auslaufen wird.
Sehr geehrte Dame,
ohne genaue Prüfung ist es schwer zu sagen, und ich will Ihnen keine Angst machen, aber ich denke eine Bewährungsstrafe ist eher realistisch. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Bescheid geben kann.
mfg
RA Hellmann
Also ist es eher unwahrscheinlich das es eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird. Mehrere Anwälte haben mir gesagt das es auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung auslaufen wird.
Sehr geehrte Dame,
ohne genaue Prüfung ist es schwer zu sagen, und ich will Ihnen keine Angst machen, aber ich denke eine Bewährungsstrafe ist eher realistisch. Tut mir leid, dass ich keinen besseren Bescheid geben kann.
mfg
RA Hellmann