Beförderungserschleichung

| 1. Juni 2009 22:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
meine Frau hat eine polizeiliche Vorladung wegen Beförderungserschleichung u.a. erhalten. Vor einigen Tagen hat Sie ein Ticket für öffentliche Verkehrmittel gekauft (für Fahrt in eine Richtung). Als sie umstieg, hat ihr jemand, der gerade dastand, ein Ticket für Hin- und Rückfahrt geschenkt und sie hat es angenommen und sogleich ihr eigenes Ticket in einen Papierkorb geworfen. Sie sagte noch zu ihrer Freundin, die das nicht mitbekommen hatte, weil sie schon vorausgegangen war, wie nett doch manche Leute sind. Kurz darauf wurde sie kontrolliert und es stellte sich heraus, dass das Ticket gewachst war. Wir wissen beide gar nicht, wie diese "Technik" funktioniert, jedoch ist klar, dass die Verwendung eines solchen Tickets noch schlimmer als "nur" schwarzfahren ist.
Wir fürchten nun, dass man meiner Frau diese Geschichte nicht abnimmt. Meine Frau ist zudem Afrikanerin. Wie soll sich meine Frau nun verhalten? Welche Strafe erwartet sie?

1. Juni 2009 | 23:27

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

Beförderungserschleichung wird gem. § 265a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. In Ihrem Falle könnte dies durch versuchten Betrug gegeben sein, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird; § 263 StGB

Der Betrug könnte dadurch gegeben sein, dass Ihre Frau eine gefälschte Fahrkarte genutzt hat. Ob sich das Gericht ohne weiteres von der Schilderung Ihrer Frau überzeugen lassen wird kann von hier nicht beurteilt werden, es bestehen zumindest berechtigte Zweifel daran.

Selbst wenn Ihrer Frau geglaubt werden würde, könnte sich Ihre Frau wegen der (vermeintlich echten) aber geschenkten Fahrkarte eines versuchten Betruges strafbar gemacht haben. In vielen AGB des ÖPNV ist die Übertragung von Einzelfahrkarten ausgeschlossen. Eine Fahrt mit einer solchen Fahrkarte wäre dann eine Fahrt mit einem ungültigen Fahrausweis. Der Versuch dem Kontrolleur diesen ungültigen Fahrausweis als Nachweis für die Berechtigung zur Fahrt zu zeigen könnte ebenfalls Betrug gewesen sein.

Ich rate Ihrer Frau daher dringend einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen bevor Ihre Frau über den Rechtsanwalt Stellung nimmt. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Solange sollte Ihre Frau keine Stellungnahme gegenüber der Polizei abgeben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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