Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Da beurlaubte Studenten keinen Anspruch, auch nicht dem Grunde nach, auf Leistungen nach dem BaföG haben, greift der Ausschlußtatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II
nicht. Obwohl dies für das alte Recht gem. § 26 BSHG bereits von der Rechtsprechung geklärt wurde, vertritt die Bundesagentur für Arbeit aber die Auffassung, daß Studenten, egal ob beurlaubt oder nicht, kein Anspruch zusteht, so daß darüber letztlich wieder die Gerichte zu entscheiden haben werden. Da § 7 Abs. 5 SGB II
aber dem § 26 BSHG nachgebildet ist, ist davon auszugehen, daß auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin bestand haben wird.
2. Die Mietobergrenzen nach § 8
Wohngeldgesetz sind kommunal unterschiedlich und hängen von der Anzahl der Personen und der Wohnfläche ab. Es dürfte in der Tat unerheblich sein, ob eine kleinere Wohnung als zulässig, oder eine größere Wohnung bezogen wird, solange die jeweilige Mietobergrenze nicht überschritten wird. Allerdings werden im Falle einer zu großen Wohnung die Heizkosten entsprechend gekürzt übernommen, da diese in einer angemessenen Wohnung geringer wären.
3. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II
:
"(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Nach längstens 6 Monaten wird also das Amt nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zahlen müssen, wenn der Hilfeempfänger nicht umzieht. Eine Pflicht zum Umzug besteht nicht, allerdings wird dann nach 6 Monaten eben nicht mehr die volle Miete übernommen.
Ob die Frist von 6 Monaten ausgeschöpft wird hängt vom Einzelfall ab. Hier haben die Sachbearbeiter einen entsprechenden Ermessensspielraum.
Werden Leistungen abgelehnt, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht. Da der Rechtsweg zumeist lange dauert, kann parallel zum Hauptsacheverfahren, bzw. davor, zunächst einstweiliger Rechtsschutz gem. Außerdem beantragten sie in beiden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 und 3 SGG
beantragt werden mit dem Inhalt, die vorrübergehende Sicherung des Lebensbedarfs durch Leistungen zu erreichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
Sie formulierten: Es "dürfte" in der Tat unerheblich sein, ob eine kleinere Wohnung als zulässig, oder eine größere Wohnung bezogen wird, solange die jeweilige Mietobergrenze nicht überschritten wird.
Kann ich daraus ableiten, dass der Sachverhalt unstrittig ist oder gibt es auch hier Ermessensspielraum seitens des jeweiligen Sachbearbeiters - konkreter: Könnte eine sich im Rahmen der Mietobergrenzen befindliche Wohnung aus der Förderung fallen, wenn sie zwar sehr klein ist, aber dafür deutlich über dem ortsüblichen Quadratmeterpreis liegt?
Nochmals Danke für Ihre Antwort.
Ihre Nachfrage habe ich Ihnen ja bereits per E-Mail beantwortet.
Besten Dank für Ihre freundliche Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann