Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebracht Vertrauen.
Ihre Fragestellung ist nicht ohne weiteres eindeutig zu beantworten, da gerade § 1611 BGB
sehr einzelfallbezogenen ist und hier die Gesamtumstände des Falls eventuell mit in eine Entscheidung hinein spielen.
Ich gehe jedoch grundsätzlich davon aus, dass der Diebstahl keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht des Vaters hat. Gegebenenfalls kommt es hier auf die Höhe der gestohlenen Summe und das weitere Verhalten im Rahmen des Diebstahls an.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zum Beispiel mehrere Einbrüche bei der Schwester des Unterhaltsgläubigers ebenfalls nicht ausreichen, um eine so genannte schwere Verfehlung, wie sie das Gesetz vorsieht anzunehmen. Allerdings hat die Rechtsprechung auch angenommen, dass zumindest eine bewusste Falschanzeige oder ein versuchter Prozessbetrug durchaus eine entsprechende Verfehlung darstellen können.
Eine schwere Verfehlung wird regelmäßig lediglich dann angenommen wenn tatsächlich eine tiefgreifende Beeinträchtigung vorliegt (BGH v. 19.05.2004 - XII ZR 304/02
).
Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Verfehlung nicht direkt gegenüber dem Unterhaltsschuldner, also dem Vater, begangen worden ist und diese Verfehlung bereits länger zurückliegt.
Sofern der Vater in der Zwischenzeit nach dem Vorfall Unterhalt gezahlt hat, dürfte eine Verwirkung auf keinen Fall in Betracht kommen.
Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass der Unterhaltsschuldner hier eine Verwirkung nicht geltend machen kann und der Unterhaltsanspruch weiter besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage mit meinen Ausführungen hinreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.
Bis dahin wünsche ich Ihnen einen angenehmen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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