Transportrisiko & Unterversicherung

16. Mai 2009 13:10 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Guten Tag,

ich würde gerne einen rechtlichen Rat zu folgendem Sachverhalt hören:

Ich habe im Rahmen einer Mediamarkt Aktion ("Nimm 4, Zahl 3") vier Laptops gekauft und diese später bei Ebay versteigert.
Bei dem letzten Verkauf habe ich das Geld vom Käufer erhalten und die Ware danach verschickt. Die Sendung hat den Käufer aber nie erreicht und auch bei der Sendungsverfolgung im Internet lässt sich erkennen, dass nach dem Eingang in der Filiale kein weiterer Schritt erfolgt ist. Die Versandart war "DHL Paket" und so auch in der Auktion angegeben. Das Problem ist allerdings, dass der Wert des Laptops ca. 1200€ entsprach und ein DHL Paket nur bis 500€ versichert ist.

Soweit ich mich informiert habe trägt bei Privatverkäufen der Käufer das Transportrisiko?

Sind meine Verkäufe trotz der vierfachen Anzahl privat oder schon gewerblich?

Hafte ich ebenfalls teilweise oder voll, da ich das Paket nicht höher versichert habe?

Kann ich den Sachverhalt abschließend so beurteilen, dass der Käufer voll haftet und ich keine Rückzahlung des Geldes leisten muss? (Rechtsquelle?)

Bereits im Voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen,

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Nach § 447 Abs. 1 BGB geht bei einem Versendungskauf "die Gefahr" - gemeint ist die die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, vgl. § 446 BGB - auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Beförderer übergeben hat.

Hier dürfte zwar von einem zufälligen, d. h. einem weder von Ihnen noch von Ihrem Käufer zu vertretenden Abhandenkommen des Laptops auszugehen sein.

Fraglich ist aber in der Tat, ob ein sog. Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 Abs. 1 vorliegt. Denn bei einem solchen Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, findet § 447 BGB gerade keine Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB ), sondern trägt der Unternehmer das Transportrisiko.

II. Sofern der Käufer hier als Verbraucher gehandelt hat, stellt sich deshalb die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob Sie den Kaufvertrag als Unternehmer (§ 14 BGB ) geschlossen haben.

Abschließend beantworten läßt sich diese Frage nicht, weil es insoweit stets einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bedarf (siehe z. B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.06.2007 - 4 U 210/06 ). Auszugehen ist dabei davon, daß eine unternehmerische Tätigkeit eine planvolle, auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ist, die nach Außen in Erscheinung tritt (so z. B. LG Mainz, Urt. v. 06.07.2005 - 3 O 184/04 ).

Diese - zugegebenermaßen recht weite - Definition erlaubt es m. E. ohne weiteres, den Verkauf von vier (identischen) Laptops als unternehmerisches Handeln zu qualifizieren. So hat etwa auch das Kammergericht entschieden, daß schon beim Verkauf von drei gleichartigen T-Shirts ein gewerbliches Handeln angenommen werden kann (Beschl. v. 07.10.2008 - 5 W 267/08 ).

Insofern kommt Ihnen aus meiner Sicht § 447 Abs. 1 BGB hier nicht zugute.

III. Selbst wenn man annimmt, daß Sie als Verbraucher gehandelt haben, dürften Sie gegenüber dem Käufer im übrigen (zumindest) zur Abtretung des Versicherungsanspruchs verpflichtet sein, vgl. § 285 Abs. 1 BGB .

Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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