Guten Morgen,
eine Befugnis des Aussendienstmitarbeiters des Arbeitsamtes, Schränke und persönliche Sachen zu duchwühlen, besteht nicht. Hier schützt Sie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Gegen Ihren Willen darf das Arbeitsamt nicht einfach Ihre Wohnung betreten. Ausnahme bestünde allein in einem Strafverfahren, wenn ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt.
Auf der anderen Seite haben Sie eine umfassende Mitwirkungs- und Duldungspflicht. § 319 SGB III
verpflichtet Sie, Einsicht in Geschäftsunterlagen und während der Geschäftszeit Zutritt zu den Grundstücks und Geschäftsräumen zu gewähren. Dies betrifft aber immer nur Geschäftsräume, also nicht die persönliche Wohnung. Insoweit ist das Arbeitsamt allein auf Ihre Angaben angewiesen. Sofern allerdings die Angaben dem Arbeitsamt unplausibel erscheinen bzw. von Ihnen nicht belegt werden, laufen Sie natürlich Gefahr, dass das Arbeitsamt zunächst den Leistungsantrag ablehnt. Für diesen Fall müssen Sie dann Widerspruch binnen eines Monats ab dem Zugang der Entscheidung einlegen, der die Angelegenheit natürlich verzögert.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
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e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Rückfrage vom Fragesteller
15. August 2005 | 11:14
muss sich das Arbeitsamt vorher anmelden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. August 2005 | 09:16
Guten Morgen,
eine Anmeldung ist seitens des Arbeitsamtes unüblich, da damit auch der Sinn der Hausbesuche -Überraschungseffekt- unterlaufen werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß