Möbelkauf - überzogene Nachlieferfrist?

| 13. Mai 2009 22:09 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ute Bildstein

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Möbel gekauft, das in einer falschen Variante geliefert wurde.
Das Möbel wurde vollständig bezahlt, da die falsche Variante erst nach Zahlung bemerkt wurde.
Da sich die Nachlieferung sehr verzögert, möchte ich vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ist das möglich?

zeitlicher Ablauf:
- Bestellung 10.01.09, angegebene Lieferzeit ca. 13 bis 15 Wochen.
- Lieferung des falschen Möbels am 08.04.2009.
- Sofortige telefonische Reklamation mit mehrfachen Nachfragen nach neuem Liefertermin.
- Neuer Liefertermin voraussichtlich ca. KW26, schriftlich bestätigt am 07.05.09.

Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung und Ihres Einsatzes möchte ich die Frage wie folgt beantworten:

Da nach Ihrer Schilderung die Möbelfirma die gewünschte Ware falsch geliefert hat, haben Sie gem. § 323 BGB ein Rücktrittsrecht dann, wenn Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben mit der Ankündigung, bei nicht fristgerechter Lieferung vom Vertrag zurück zu treten.

Eine solche Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn entweder der Verkäufer die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Die erste Variante ist ohne Kenntnis des Kaufvertrages von hier aus nicht zu beantworten.
Bei der zweiten Variante kommt es auch auf die Art des Möbelstückes an. Hierzu können Sie gerne Ihren Sachverhalt ergänzen. So dürfte bei einem Bett die Dringlichkeit und die besonderen Umstände besser zu begründen sein als bei einem Schrank. Aber es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.

Um sich rechtlich abzusichern, sollten Sie dem Verkäufer eine Frist von noch ca. 2-3 Wochen zur Lieferung setzen und bei Nichteinhaltung den Rücktritt androhen. Zu beachten ist die Angemessenheit der Frist, allerdings sind 4 Wochen beim Kauf von Möbel oder einer Küche durchaus zu lang wie der BGH in einem Fall entschieden hat.

Zu beachten sind auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die üblicherweise Bestandteil eines solchen Vertrages sind und Sonderregelungen enthalten können.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin

Sarnowstr. 32
18435 Stralsund

Tel. 03831/384356
Fax: 03831/384086
info@kanzlei-bildstein.de
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