Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möcht ich Ihnen mitteilen, dass ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden knappen Informationen, keine Formulierung eines kompletten Musterschreibens erstellen kann.
Das Begnadigungsrecht liegt grundsätzlich bei den Ländern. In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Gnadenbehörden nach § 3 Gnadenordnung NW die Gnadenstellen dei den Landgerichten, die Vollstreckungsbehörden und die Generalstaatsanwälte. In Ihrem Fall, da ein Amtsgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht die Bewilligung von Strafausstand Gegenstand des Gnadenverfahrens ist, die Gnadenstelle bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Entscheidung des ersten Rechtszuges gefallen ist. Das Gesuch können Sie schriftlich und mündlich stellen.
In Ihrem Fall sollten Sie den Antrag dahingehend stellen, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Ein Erlass der Freiheitsstrafe wird aufgrund der bereits bestehenden Bewährungsstrafe aussichtslos sein.
In dem Gnadengesuch müssen Sie sämtliche Gründe darlegen, warum eine Begnadigung erfolgen soll. Dies kann z.B. ein Lebenswandel sein, der zu erwarten lässt, dass Sie sich in Zukunft straffrei verhalten werden, oder dass eine Inhaftierung für Ihre Kinder zu nicht erträglichen Nachteilen führen kann.
Beachten Sie auch, dass Sie neben dem Gnadengesuch aber auch einen Antrag auf Einstellung von Zwangsmaßnahmen stellen, damit die Inhaftierung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch hinausgezögert werden kann. Denn der Gnadengesuch allein hemmt die Vollstreckung nicht.
Da die Begnadigung aber dazu dienen soll, Unbilligkeiten auszugleichen, die insbesondere nach der Verurteilung bekannt geworden oder eingetreten sind, sehe ich persönlich aufgrund Ihrer bisherigen Schilderung keine großen Erfolgsaussichten. Allein die Tatsachen, dass Sie 2 Kinder haben und seit einigen Jahren in einer festen Beziehung leben und eine Ausbildungsstelle haben, reichen für eine Begnadigung nicht aus.
Sie müssen insbesondere darlegen, dass die Inhaftierung zu weiteren Nachteilen führt, die eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung notwendig erscheinen lässt.
Bei einer Vollstreckung der Strafe richtet sich die zuständige JVA nach dem sog. Vollstreckungsplan für das Land NRW. In diesem ist geregelt, wer in welche JVA kommt. Dies richtet sich vor allem anhand der Strafdauer. Auf der Homepage „Justizportal des Landes NRW“ unter http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/vp_einw gibt es einen sog. Einweisungsplan. Anhand der von Ihnen gemachten Angaben ist aber wohl von der JVA Moers-Kapellen auszugehen. Eine Möglichkeit abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere JVA zu kommen, ist gegeben, wenn z.B. die Behandlung oder die Eingliederung nach der Entlassung dadurch gefördert wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Remuß
Rechtsanwältin
Gnadengesuch
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Nadine Remuß
Hallo,
ich bin grade vom Gerichtstermin zurück in welchem es um Berufung vorm Landgericht wegen eines Urteils vom AG Moers (1 Jahr und 3 Monate und 1 Jahr und 6 Monate)
Nun würde ich sehr gerne einen Gnadengesuch/Antrag stellen weiss aber nicht wie ich diesen Formulieren soll und an wen ich diese dann richten muss.
Zu meiner Person:
25 Jahre alt, ledig, 2 Kinder, seit 2003 in fester Beziehung, befinde mich in Ausbildung zur Fachkraft für Lager und Logisitk.
Zu der oben genannten Strafe kommt noch eine weitere Bewährungsstrafe welche wiederrufen werden soll in Höhe von 2 Jahren ausgesetzt zur Bewährung.
Mir ist klar das grade in meiner Lage ein Gnadengesuch wenig bis keine Aussicht auf Erfolg hat, jedoch möchte ich nichts Unversucht lassen.
Ausserdem möchte ich sehr gern wissen ob ich schon im Vorfeld an eine Soziale Institution wenden kann welche mir dabei Helfen könnte im Falle des Falles z.B. nach Moers/Kapellen in die JVA zu kommen damit ich meine Ausbildung weiterführen kann.
Ich bitte Sie um Hilfe da ich meine Freundin mit den beiden kleinen Kindern nicht einfach im Stich lassen möchte ohne vorher alles Probiert zu haben.
(Ich weiss, das ich mir dies auch vorher überlegen hätte sollen aber nun ist dieser Ratschlag nunmal auch zu spät)
Mfg
Gnadengesuch Gnadengesuch JVA
"
So eine freche Antwort kann ich hier für Umsonst lesen und dann auch in solche fragen reinkopieren. FRECHHEIT
" Stellungnahme vom Anwalt:Warum hat der Fragesteller die kostenlose Nachfragefunktion nicht genutzt? Warum hat er in seiner Fragestellung nicht seinen Kenntnisstand verraten?
Es ist eine Frechheit nur wegen einer für ihn ungünstigen aber realen Beantwortung eine solche Bewertung abzugeben.