Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Auflistung der Wirkungen ist grundsätzlich zulässig, jedoch muß die Auflistung (natürlich) zutreffend sein. Aus der Auflistung sollte aber hervorgehen, daß es sich um eine allgemeine Auflistung handelt und nicht um eine konkrete, einzelfallbezogene Handlungsempfehlung.
Sie sollten in jedem Fall den Begriff "Arzneimittel" verwenden, um eine Verwechslung mit tatsächlichen, behördlich geprüften Arzneimitteln zu verhindern.
Bitte beachten Sie, daß das Arzneimittelgesetz unter Umständen eine Registrierungs- bzw. Sachkundenachweispflicht für die Mittel bzw. den Händler vorsieht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Tag,
eine kurze Nachfrage:
Soll es wirklich heißen
"Sie sollten in jedem Fall den Begriff "Arzneimittel" verwenden, um eine Verwechslung mit tatsächlichen, behördlich geprüften Arzneimitteln zu verhindern. "
Oder soll ich den Begriff "Arzneimittel" NICHT verwenden und ihn VERMEIDEN?
Mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat ist die Aussage mißverständlich und fehlerhaft.
Ihre zweite Alternative ist zutreffend, d.h. richtig heißt es wie folgt:
"Sie sollten in jedem Fall den Begriff "Arzneimittel" verMEIDEN, um eine Verwechslung mit tatsächlichen, behördlich geprüften Arzneimitteln zu verhindern."
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt