Lieber Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Bevor ich auf die Frage konkret eingehe, eine kurze Vorbemerkung: Sie unterliegen beim Verkauf über den Onlineshop bestimmten Informationspflichten. Dazu zählt auch die Angabe von Lieferkosten/Versandkosten. Das ergibt sich aus Art. 246a
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, wie Sie die Angabe im Onlineshop machen. Im Zweifel fragen Sie gerne nochmal direkt über die Kanzlei bei mir nach.
Zur konkreten Frage: Eine Werbung mit der Angabe "gratis" ist insbesondere an § 3 Abs. 3 UWG
i.V.m. Ziff. 21 des Anhangs zu messen. Demnach handelt es sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn "das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen dargestellt wird, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind". Setzen Sie die Versandkosten also nicht exorbitant hoch an und kann man diese noch als unvermeidbar ansehen, um das Produkt geliefert zu bekommen und geben Sie dann auch schlussendlich den Gesamtpreis an, dann ist ihr Angebot soweit zulässig.
Ich freue mich, wenn ich Ihnen mit dieser Ersteinschätzung behilflich sein konnte.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Wenn ich das richtig verstanden habe ist an sich diese Art von Werbeanzeige legal. Nur sollte ich direkt auf der Produktseite noch die Kosten für den Versand angeben oder reicht dies aus wenn ich die Textstelle "Versandkosten" zur Seite mit den Versandkosten verlinke, die ebenfalls vorhanden ist, wo die genauen Versandkosten beschrieben sind. Desweiteren steht unter dem Preis von 0,00€ zzgl. Versand mit Verlinkung zur Seite "Versandkosten". Die Produkte werden direkt von China aus zum Kunden versendet, ist dies eine Rechtfertigung für die Versandkosten von 9,99€ und ist eine Staffelung bei mehreren Produkt erlaubt (auch wenn es nur Armbänder sind, die teilweise jedoch einzeln versendet werden), wobei natürlich der EK günstiger ist. Und sollte ich das ebenfalls mit auf die Produktseite nehmen oder reicht dies in den AGB´s aus ?
Genau. Wenn Sie die Rahmenbedingungen beachten, ist das Vorgehen erlaubt.
Sie sollten die Versandkosten auch ausdrücklich (also die für den Versand des jeweiligen Produktes anfallen) in den Bestellablauf ausnehmen und nicht nur verlinken.
Ob die Versandkosten der Höhe nach erlaubt sind, lässt sich rechtlich nur schwer beantworten. Prima vista erscheinen 9,99 aus China für nicht überhöht.
Die Staffelung der Versandkosten würde ich nur in die Seite "Versandkosten" des Onlineshops aufnehmen und im Bestellablauf nur insoweit darstellen, als dass der Kunde mehrere Armbänder bestellt.
Hoffe, dass Ihnen das weiterhilft. Wenn ja, würde ich mich über eine entsprechende Bewertung freuen. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne über die Kanzleiadresse.
Beste Grüße