Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Frage 1:
Eine Vereinbarung, die eine generelle Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ohne entsprechenden Gegenwert festlegt, ist grds. unwirksam (BAG, Urteil vom 10.10.1990 - 5 AZR 404/89
). Auch eine Verlustbeteiligung bei Untererfüllung wäre sittenwidrig und damit unzulässig. Es ist aber möglich, daß mit Zustimmung des Betriebsrates Aunsahmetatbeständen geschaffen werden. Hier kommt es aber auf die Formulierung in der Vereinbarung an.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber in der o.g. Entscheidung auch entschieden, daß eine Verlustbeteiligung dann nicht möglich ist, wenn damit der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht.
Nun ist es bei Ihnen so, daß Sie nicht direkt an dem Verlust finanziell beteiligt sind. Trotzdem könnte man argumentieren, daß Sie aufgrund der Überstundenregelung mittelbar auch an dem Verlust des Unternehmens teilhaben.
Faktisch wurde bei Ihnen die Arbeitszeit erhöht.
Zu 2:
Den Urlaubsanspruch kann man nicht kürzen. Sie haben einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen.
Geht man davon aus, daß die o.g. Vereinbarung wirksam ist, so könnte Ihnen u.U. eine Gehaltskürzung drohen.
Zu 3:
Die ist nur dann möglich, wenn a) die Abmahnung wirksam und b) die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber nicht mehr möglich wäre. Ob dies noch möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Es gibt aber auch Sonderfälle, in denen Sie nicht mehr abgemahnt werden müssen,um sofort gekündigt zu werden.
Nach eine Abmahnung muß aber ein gleicher Sachverhalt vorliegen, der dann eine Kündigung berechtigt. Aber auch hier ist zu unterscheiden, ob es eine fristlose oder fristgemäße Kündigung ist.
Zu 4:
Sie können nur dann fristlos - d.h. ohne Einhaltung einer Kündigunsfrist - kündigen, wenn Sie einen Kündigungsgrund haben und Ihnen die Zusammenarbeit unzumutbar ist. Es kommt dann zu einer Abwägung zwischen Ihren und den Interessen des Arbeitgebers.
Derzeit sehe ich aber keine Möglichkeit für eine fristlose Möglichkeit.
Zu 5:
Wenn Ihr Unternehmen veräußert wurde, so gilt zunächst, daß der alte Vertrag weiterbesteht. Sie können aber grds. einen Abänderungsvertrag schließen.
Zu 6:
Eine Gehaltspfändung kommt grds. nicht in Betracht. Dazu bedarf es eines Vollstreckungstitels (z.B. Urteil) und es muß eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.
Nur zur Ihrer Informationen:
Ab 1.7.2005 gelten folgende Grenzbeträge (für Pfändungen)
+ für Alleinstehende sind dies 989,99 Euro
+ bei Unterhaltspflicht für einen Angehörigen 1359,99 Euro
+ zwei Angehörige 1569,99 Euro
+ drei Angehörige 1769,99 Euro
+ vier Angehörige 1979,99 Euro
Sollte der Arbeitgeber das Geld zurückbehalten, so sollten Sie zu einem Anwalt gehen, und mit diesem Auszahlung des restlichen Gehaltes durchsezten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
vielen Dank für die prompte Antwort!
Aus aktuellen Gründen ergibt sich in meiner Situation, noch eine weitere Frage:
- Wenn ich in diesem Jahr noch kündige, hat mein Arbeitgeber das Recht einen Geldbetrag über die nichtgeleistete Mehrarbeit zu fordern, und wie könnte mein Arbeitgeber diese Summe verlangen (reduzierte Auszahlung des Gehaltes, Pfändung des letzten Gehaltes und/oder des neuen Gehaltes bei dem neuen Arbeitgeber)?
Danke und mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich erst heute aus meinem Urlaub zurückgekehrt bin, kann ich Ihnen erst heute antworten.
Das Gehalt kann er nicht pfänden, wenn der Arbeitgeber keinen Vollstreckungstitel (Urteil, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, etc) hat.
Sollte ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart worden, sein wird der Arbeitgeber Ihnen das Gehalt einfach nicht auszahlen. Sie müßten dann auf Zahlung klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille