Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
In einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung der Mietsache, der Mieter zur Zahlung der Miete. Eine solche Vereinbarung haben Sie geschlossen, mithin wurde also ein Mietvertrag vereinbart. Auch wenn die konkrete Miethöhe vielleicht nicht vereinbart wurde, so gehe ich davon aus, dass zumindest eine Berechnungsmöglichkeit vereinbart wurde und die Miethöhe sich am Umsatz o.ä. orientieren sollte. Das dürfte für die Annahme eines Mietvertrages reichen.
Es ist unschädlich, dass dies nur mündlich geschehen ist. Unschädlich ist auch, dass neben dem Mietvertrag auch noch weitere Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen - nach Ihrer Schilderung sollen Sie sich mit 40% an den entstehenden Kosten beteiligen.
Auch wenn Ihr Vermieter nicht Eigentümer, sondern selbst nur Mieter ist, so hat er die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Bei Mietverträgen über Geschäftsraum beträgt diese sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Ihr Vermieter darf Ihnen daher nicht einfach den Zugang zu Ihrem Büroraum verwehren, sondern müsste Ihnen zuvor erst kündigen - ggf. kommt eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstandes in Betracht. Ohne vorherige Kündigung darf Ihnen der Vermieter aber den Zugang nicht verwehren - Sie sollten ihn auffordern, Ihnen wieder Zugang zu gewehren, andernfalls werden Sie selbst den Vertrag fristlos kündigen dürfen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht