Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
1. Die Mietzahlung ist die Hauptleistungspflicht des Mieters, § 535 II BGB
. Die Ansprüche auf Mietpreiszahlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195
, 199 BGB
.
In ihrem Fall bedeutet dies, das Ende 2008 Mietansprüche aus dem Jahr 2005 verjährt sind. Die Jahre 2008 und 2007 sind somit nicht verjährt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ( § 242 BGB
) bestehen nicht.
2. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Frage der Schuld. Zinsen können aus Verzug geltend gemacht werden, §§ 286
, 288 BGB
. Die Miete ist nach dem Kalendtag bestimmt, d.h.Verzug ist jeweils eingetreten. Mit dem Argument der "Schuld" können Sie aber sicherlich mit dem Vermieter über die Zinsen verhandeln.
3. Eine Ratenzahlung ist im Einzelfall Verhandlungssache. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht. In der Regel wird sich der Vermieter allerdings bei entsprechender Ratenzahlung hieraus einlassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Günthner,
erst einmal vielen Dank für die schnelle und gute Beantwortung meiner Frage!
Meine Nachfrage:
Mein Vermieter kann also von mir verlangen, dass die ausstehenden 6000,- € von mir auf einmal gezahlt werden? Da ich nur sehr wenig verdiene, ist mir dies gar nicht möglich.
Herzliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
für den Vermieter macht es nur Sinn, Forderungen zu stellen, welche Sie auch begleichen können. Insofern gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass auch ihr Vermieter eine entsprechende - realistische- Ratenzahlung akzeptieren wird.
Hier ist ihr Vorschlag, zunächst 2000 € und in der Folge kleinere Raten zu bezahlen, sicherlich angemessen.
Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt