Versäumte Mieteinforderungen

| 21. April 2009 12:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Bis Ende letzten Monats habe ich im Wohnheim einer Alteneinrichtung gewohnt. Diese Einrichtung ist auch mein Arbeitgeber. Ich habe eine Teilzeitstelle, bei der ich ca. 430 Euro verdiene. Es handelte sich um ein "normales" Mietverhältnis, die Miete wurde mir direkt von meinem Monatsgehalt abgezogen (266 Euro Warmmiete).
Vor 2 Jahren wollte ich das Mietverhältnis kündigen, habe die Kündigung aber aus persönlichen Gründen innerhalb der Kündigungsfrist zurückgezogen. Nun teilte man mir gestern mit, dass ich seit zwei Jahren keine Miete gezahlt habe. Dies ist mir persönlich leider nicht aufgefallen, andernfalls hätte ich mich sicher mit dem Personalbüro in Verbindung gesetzt.
Man erklärte mir am Telefon, seit dieser Zeit sei mein Status von der Buchhaltung nicht wieder geändert worden und somit ist die Einforderung der Miete, bzw. das automatische Abziehen von meinem Gehalt nicht erfolgt. Sie fordern nun einen Betrag von 6000,- Euro plus Zinsen, die ich am Besten auf einmal, bzw. in wenigen hohen Raten zahlen soll.

Meine Fragen:

1. Gibt es eine Verjährungsfrist, da die Miete 2 Jahre lang nicht eingefordert wurde?

2. Liegt die alleinige Schuld bei mir, da ich diesen Umstand nicht bemerkt habe? Und muss ich daher die angefallenenen Zinsen zahlen?

3. Habe ich in diesem Fall ein Recht auf Ratenzahlung und kann ich beispielsweise eine Anzahlung von 2000,- € leisten und den Rest in kleinen Raten (z.B. in Höhe der Monatsmiete) abzahlen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

1. Die Mietzahlung ist die Hauptleistungspflicht des Mieters, § 535 II BGB . Die Ansprüche auf Mietpreiszahlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195 , 199 BGB .
In ihrem Fall bedeutet dies, das Ende 2008 Mietansprüche aus dem Jahr 2005 verjährt sind. Die Jahre 2008 und 2007 sind somit nicht verjährt. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ( § 242 BGB ) bestehen nicht.

2. Vorliegend handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Frage der Schuld. Zinsen können aus Verzug geltend gemacht werden, §§ 286 , 288 BGB . Die Miete ist nach dem Kalendtag bestimmt, d.h.Verzug ist jeweils eingetreten. Mit dem Argument der "Schuld" können Sie aber sicherlich mit dem Vermieter über die Zinsen verhandeln.

3. Eine Ratenzahlung ist im Einzelfall Verhandlungssache. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht. In der Regel wird sich der Vermieter allerdings bei entsprechender Ratenzahlung hieraus einlassen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2009 | 13:41

Sehr geehrter Herr Günthner,

erst einmal vielen Dank für die schnelle und gute Beantwortung meiner Frage!

Meine Nachfrage:

Mein Vermieter kann also von mir verlangen, dass die ausstehenden 6000,- € von mir auf einmal gezahlt werden? Da ich nur sehr wenig verdiene, ist mir dies gar nicht möglich.

Herzliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2009 | 13:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

für den Vermieter macht es nur Sinn, Forderungen zu stellen, welche Sie auch begleichen können. Insofern gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass auch ihr Vermieter eine entsprechende - realistische- Ratenzahlung akzeptieren wird.
Hier ist ihr Vorschlag, zunächst 2000 € und in der Folge kleinere Raten zu bezahlen, sicherlich angemessen.
Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht aber nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. April 2009 | 13:22

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