Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut zum Barunterhalt verpflichtet.
Dies bedeutet, dass sowohl Sie dem Sohn ggü., als auch die Kindesmutter der Tochter ggü. zum Kindesunterhalt verpflichtet sind.
Es handelt sich hierbei um 2 eigenständige Unterhaltsansprüche auf Kindesunterhalt, welche nicht miteinander verrechnet werden können.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben dürfte der für den Sohn zu zahlende Kindesunterhalt maximal EUR 240,00 betragen. Dies stellt den Mindestunterhalt nach der 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle dar. Eine konkrete Berechnung ist hier nicht abschließend möglich. Bei einer solchen Berechnung wären jedoch die berufsbedingten Aufwendungen, wie z.B. die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier ist aber zu prüfen, ob tatsächlich die vollen EUR 150,00 in Abzug gebracht werden oder ob Sie auf die Benutzung der womöglich kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden können.
Ferner wäre bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen, dass Sie derzeit keinen Kindesunterhalt für die bei Ihnen lebende Tochter erhalten. Der Mindestunterhalt für Ihre Tochter beträgt EUR 295,00.
Unter Berücksichtigung dieser Positionen sowie der noch nicht benannten Versicherungen muss Ihnen bei Zahlung des Kindesunterhaltes für Ihren Sohn ein Einkommen von EUR 900,00 verbleiben. Ist dies nicht der Fall ist der Kindesunterhalt entsprechend zu reduzieren.
Grundsätzlich ist auch die Kindesmutter zur Zahlung von Unterhalt für die bei Ihnen lebende Tochter verpflichtet. Sie kann und darf sich nicht auf ihre Arbeitslosigkeit ausruhen, sondern muss entsprechende Erwerbsbemühungen darlegen und nachweisen. Sollte sie dies nicht können und dadurch ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit verletzen, wäre der Kindesmutter ein fiktives Einkommen anzurechnen, so dass jedenfalls der Kindesunterhalt tituliert werden kann.
Aus dem Titel könnte dann – sofern die Kindesmutter wieder regelmäßiges Einkommen oder anderweitige Vermögenswerte erlangt – vollstreckt werden.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müßte ich mit ca. 240€ Unterhaltszahlung rechnen. Ich dagegen würde vermutlich leer ausgehen, weil sie sich erfolgreich seit 15 Jahren vor der Arbeit drückt.
Sagen wir, mein Einkommen beträgt 1500€ Netto, zuzüglich 164€ Kindergeld. Dann müßte ich also den Unterhalt von meiner Tochter (den ich nicht erhalte) abziehen, minus Aufwendungen für die Arbeit und Weiterbildung =Restbetrag, von diesem der Unterhalt bestimmt würde?
Noch ein kurzer Hinweis, ich arbeite im Schichtddienst,mit Anfangs- und Endzeiten, die eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich machen würde.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auszugehen ist von Ihrem Nettoeinkommen. Das Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Aufgrund Ihres Schichtdienstes dürfte der Abzug der Fahrtkosten gerechtfertigt sein. Hinsichtlich der Weiterbildungskosten kann nicht pauschal gesagt werden, ob diese zu berücksichtigen sind oder nicht. Hier kommt es zum Beispiel darauf an, ob die Weiterbildung dringend erforderlich war, um den Arbeitsplatz zu halten oder zukünftig den Kindesunterhalt zu sichern. Zum anderen wird entscheidend sein, ob Sie nach Abzug gar keinen oder nur geringeren Unterhalt zu zahlen haben. Meines Erachtens müsste jedenfalls ein Teil der Kosten in Abzug gebracht werden.
Ausgehend von dem sich ergebenden Einkommen wird der Unterhalt für Ihren Sohn ermittelt. Dieser beträgt bei einem Einkommen bis zu EUR 1.500,00 EUR 240,00.
Dann ist zu prüfen, ob Sie zur Zahlung dieses Unterhaltes leistungsfähig sind. Dort ist zu beachten, dass Sie den Unterhalt für Ihre Tochter nicht erhalten. Sollte nach Abzug der EUR 240,00 und unter Berücksichtigung der EUR 295,00 für Ihre Tochter weniger als EUR 900,00 verbleiben, müsste der Unterhalt des Sohnes entsprechend angepasst werden.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin