Sehr geehrter Fragesteller,
1.
wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; § 823 BGB
. Daher haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihren Freund.
Fahrlässig handelte Ihr Freund, weil er das Fahrzeug betankte obwohl er nicht wusste und sich auch nicht erkundigt hatte, welches der richtige Kraftstoff ist.
2.
Ob Sie Ihren Anspruch gegen die möglicherweise bestehende Privathaftpflichtversicherung Ihres Freundes geltend machen können, richtet sich nach § § 115 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) und kann von hier nicht beurteilt werden.
3.
Ihre eigene, möglicherweise bestehende, Vollkaskoversicherung muss, vorbehaltlich einer Prüfung Ihrer Vertragsbedingungen, für den Schaden nicht aufkommen, da es sich dabei um einen idR nicht versicherten Betriebsschaden und nicht um einen versicherten Unfallschaden handelt; BGH, Urteil vom 25. 6. 2003 - IV ZR 322/ 02
.
4.
Gerne unterstützt Sie unsere Kanzlei bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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7. April 2009
|
14:46
Antwort
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