Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie ein Fahrzeug für die Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, ist Ihnen Kfz-Hilfe zu leisten – allerdings müssen Sie hierfür zu den in § 3 KfzHV (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) genannten Personen gehören. Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.08.1992 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9b%20RAr%2014/91" target="_blank" class="djo_link" title="BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 14/91: Kfz-Hilfe - Behinderte mit Merkzeichen "G" - Kausalität">9b RAr 14/91</a>) bezieht sich tatsächlich auf die KfzHV. Wenn Sie aber nicht zu diesem Personenkreis zählen sollten, hat das Sozialamt ein Ermessen (Spielraum für eine eigene Entscheidung) im Hinblick auf die Art der zu gewährenden Eingliederungshilfe, es kann also darüber entscheiden, ob in Ihrem Fall die Stellung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist. Das Sozialamt hat erkannt, dass die KFZ-Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich ist, sieht aber die Voraussetzungen bei Ihnen letztlich nicht erfüllt. Meiner Meinung nach argumentiert das Sozialamt zu pauschal mit Ihrer angeblichen Besserstellung gegenüber Rollstuhlfahrern und nimmt ohne weiteres die Mithilfe durch Ihren Sohn als gegeben an.
Die Ausübung dieses Ermessens kann jedoch auf dem Rechtsweg überprüft werden, Sie können gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen und letztlich vor dem Sozialgericht klagen – es ist also nicht richtig, dass allein die Sozialhilfeträger über die Leistung entscheiden, kommt es doch oft genug vor, dass das Gericht diese zur Leistung verurteilt.
Das Ermessen ist dann rechtsfehlerhaft ausgeübt worden, wenn Sie das Kraftfahrzeug benötigen und keine zumutbaren Alternativen hierzu vorhanden sind – in diesem Zusammenhang muss dargelegt werden, dass keine Reduzierung der zurück zu legenden Entfernungen möglich ist und Ihnen auch nicht nahe Verwandte „geholfen“ werden kann.
Eine abschließende Beurteilung, ob Ihnen die Leistung zusteht, ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, denn hierzu ist Einsicht in die Behördenakte unbedingt erforderlich. Vor einer sehr zeitaufwendigen Recherche in einer Urteilsdatenbank ist das genaue Ausmaß Ihrer Krankheit zu bestimmen, weiter sind etwaige Kompensationsmöglichkeiten (Zumutbarkeit eines Arztwechsels etc.) zu prüfen. Hiermit sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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