KFZ für gehbehinderten Sozialhilfeempfänger

5. April 2009 15:52 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,ich bräuchte eine grobe einschätzung der folgenden Sachlage:
Ich bin Sozialhilfeempfänger und 100% mit Merkzeichen G Wegstrecke 150m gehbehindert Attest liegt vor, dies ist auch unstrittig.

Da ich zusätzlich unter Mehreren Gesundheitlichen leiden leide, wie Dialyse Diabetis Atrose usw. befinde ich mich in ständiger Ärtzlicher Behandlung wodurch entliche Fahrten die Wochen zu den Ärtzen und Kliniken notwendig sind.
Zusammen gerechnet lege ich somit eine Weg Strecke von rund 400Km im Monat zurück inklusive Apotheken besuche einkäufe etc.
Soziale Apekte sind für mich wichtig aber nicht möglicht.

Darauf hin habe ich leistungen beim Sozialamt nach SGB XII eingliederungshilfe beantragt, dies bezüglich habe ich meinem antrag ein Urteil Ref Nr KSRE014083408 beigefügt nachdem mir eine KFZ Hilfe zusteht, nun wurde mir dieser anspruch mit folgender begründung verwährt Zitat:

Begründung:
Nach den Bestimmungen des § 53 ff SGB XII ist im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen unter anderem eine Hilfe zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfarzeuges zuleist, sofern die Vorrausetzungen hierfür vorliegen. Rahmen für die Vorrausetzungen ist neben der gesetzlichen Regelung auch die jeweilige Entscheidungspraxis der Gerichtsbarkeit. Jedoch: ob und inwieweit die beantragte Hilfe angemessen ist, kann nur vom Sozialhilfeträger geprüft und gwertet werden.

Wie sie dalegten, reichen Ihre finanziellen möglichkeiten nicht aus, um verschieden Fahrten durchzuführen.

Es ist eine KFZ- Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich jedoch nicht verpflichtend, wenn das Fahrzeug von behinderten Menschen für Fahrten regelmäßig wöchentlich zu nutzen wäre. Des weiteren muss der Antragsteller zum Personenkrei´s nach § 53 SGB XII gehören. Nicht nur die Schwere der einzelen Behinderung ist maßgeblich , sondern auch die Erschwernis der persönlichen Beweglichkeit, die trotz erheblicher Einschränkung bei ihnen vorhanden ist. Üblicherweise erfüllen Rolsstuhlfahrer diese Bedigungen für die KFZ Hilfe , da sie im gegensatz zu anderen Menschen mit unverhältnimäßi mehr Barrerien zu kämpfen haben, als nicht rollstuhl fahrer.

Ihrer Ausführung zur Nutzung des Fahrzeugs sind zwar Menschlich nachvollziehbar, jedoch sozialhilferechtlich nicht ausreichent. ebendso spiegeln die angebene Entfernungen eine sparsame Mittelverwaltung nicht wider. "...." Hierbei sei auch anzurechnen , dass einer ihrer Söhne öffentlsichtlich im gleichen Haus wohnt wie sie, so dass im Rahmen der Familien hilfe einige Besorgungen durch ihn unterstüzt werden können, was alggemein üblich ist. Es kann ihnwen daher zugemutet werden , einige Entfernungen ( und somit Kosten) druch Wechsel ihrer Gewohnheiten erheblich zu reduzieren.

Des weiteren sind Arztbesuche im Rahmen der Eingliderungshilfe nicht anzurechnen , da sie Bestanteil der Krankenhilfe sind.

Abschließend weise wir darauf hin, dass sich das von ihnen angebene Gerichturteil auf die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation(KfzHV) stützt und nicht auf das Sozialgesetbuch XII oder IX welches für unsere Entscheidung grundlegend ist.

Zusammenfassen liegen die sozialhilferechtlichen Vorraussetzung für eine KFZ Hilfe nicht vor.

Zitat ende

Hierzu hätte ich gerne eine unabhängige einschätzung, da es meiner Meinung nach doch Grundsetzlich nicht sein kann, dass ein Gesetzt was für Behinderte Menschen gilt der Zitat:" jeweiligen Entscheidungspraxis der Gerichtsbarkeit" unter liegt bzw das Sozialamt eigentlich entgegen den Gesetzen entscheidet Zitat " ob und inwieweit die beantragte Hilfe angemessen ist". Desweiteren sind laut meinen Rechechen im SGB einige Argumentation Sachlich falsch, aber dies kann ich letzentlich nicht wirklich beurteile daher bitte ich um ihre Hilfe.

Ich bitte draum mir eine möglichkeit aufzuzeigen wie ich an meine Leistungen komme und wie dies möglich ist.

Mit dank im Vorraus

5. April 2009 | 17:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern Sie ein Fahrzeug für die Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit benötigen, ist Ihnen Kfz-Hilfe zu leisten – allerdings müssen Sie hierfür zu den in § 3 KfzHV (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation) genannten Personen gehören. Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.08.1992 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9b%20RAr%2014/91" target="_blank" class="djo_link" title="BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 14/91: Kfz-Hilfe - Behinderte mit Merkzeichen "G" - Kausalität">9b RAr 14/91</a>) bezieht sich tatsächlich auf die KfzHV. Wenn Sie aber nicht zu diesem Personenkreis zählen sollten, hat das Sozialamt ein Ermessen (Spielraum für eine eigene Entscheidung) im Hinblick auf die Art der zu gewährenden Eingliederungshilfe, es kann also darüber entscheiden, ob in Ihrem Fall die Stellung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist. Das Sozialamt hat erkannt, dass die KFZ-Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich ist, sieht aber die Voraussetzungen bei Ihnen letztlich nicht erfüllt. Meiner Meinung nach argumentiert das Sozialamt zu pauschal mit Ihrer angeblichen Besserstellung gegenüber Rollstuhlfahrern und nimmt ohne weiteres die Mithilfe durch Ihren Sohn als gegeben an.

Die Ausübung dieses Ermessens kann jedoch auf dem Rechtsweg überprüft werden, Sie können gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen und letztlich vor dem Sozialgericht klagen – es ist also nicht richtig, dass allein die Sozialhilfeträger über die Leistung entscheiden, kommt es doch oft genug vor, dass das Gericht diese zur Leistung verurteilt.

Das Ermessen ist dann rechtsfehlerhaft ausgeübt worden, wenn Sie das Kraftfahrzeug benötigen und keine zumutbaren Alternativen hierzu vorhanden sind – in diesem Zusammenhang muss dargelegt werden, dass keine Reduzierung der zurück zu legenden Entfernungen möglich ist und Ihnen auch nicht nahe Verwandte „geholfen“ werden kann.

Eine abschließende Beurteilung, ob Ihnen die Leistung zusteht, ist im Rahmen dieser Plattform nicht möglich, denn hierzu ist Einsicht in die Behördenakte unbedingt erforderlich. Vor einer sehr zeitaufwendigen Recherche in einer Urteilsdatenbank ist das genaue Ausmaß Ihrer Krankheit zu bestimmen, weiter sind etwaige Kompensationsmöglichkeiten (Zumutbarkeit eines Arztwechsels etc.) zu prüfen. Hiermit sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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