Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 Az. B 7b AS 2/05 R
ist bei Einzelpersonen eine Größe der selbst genutzten Eigentumswohnung von bis zu 80 m² als angemessen anzusehen.
Bei einer größeren Wohnung droht eine Aufforderung der ARGE (Job Center), das Wohneigentum zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Im Hinblick auf den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche an. Wenn das Zimmer 16,6 m² groß ist, wird das Amt einen etwaigen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
2. April 2009
|
11:25
Antwort
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