Autoverkauf im Internet,Käufer verlangt Rücknahme

30. März 2009 23:18 |
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Internetauktionen


Guten abend,
am 19.3.habe ich privat via Internet meinen Chrysler verkauft.Der Käufer kam dann selbst,um ihn vor Ort abzuholen.
Das Auto war beschrieben mit Getriebeschaden.Was auch bewusst war,laut Text und wir sprachen darüber und es gab auch eine Probefahrt.
In der Auktion selbst wurde das Auto zum Preis von 2500.-verkauft.Ohne Getriebe.
Angeboten,aber nicht über ebay,habe ich,wenn der Verkäufer 300.-mehr zahlt,bekommt er ein anderes Getriebe dazu.
Das wollte er so annehmen.Er zahlte 2500.-,da das Getriebe,auch privat via Internet gekauft,noch nicht da war.
Wir wollten es selbst hinfahren,wenn es ankommt.So haben wir es gemacht.
Bei Übergabe des Getriebes wurden 300.-bezahlt.
Nun rief der Käufer ca.eine Woche später an,daß das Getriebe nicht passe.Und wolle den gesamten Kauf,Auto und Getriebe,rückgängig machen.
Verkauft war der Chrysler im ebay rein das Auto,und ohne Rücknahme,Garantie.
Muss ich den Chrysler zurücknehmen? Das Getriebe würde ich zurücknehmen.Auch würde ich ggf.die entsandenen Einbaukosten übernehmen.Das Auto jedoch möchte ich NICHT zurücknehmen.Vielen dank für Ihren Rat.

Sehr geehrter Fragesteller,

gern möchte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die Frage, ob Sie sowohl das Getriebe als auch den PKW zurücknehmen müssen, der Käufer also vom Kaufvertrag insgesamt zurücktreten kann, wird sich in diesem Rahmen kaum abschliessend beurteilen lassen. Der Grund dafür ist zum einen die Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren Beweisbarkeit. Zum anderen die Auslegung dieser Vereinbarungen, die leider einen erheblichen Spielraum für unterschiedliche Ergebnisse lässt.

Der Käufer hätte ein Rücktrittsrecht, wenn die verkaufte Sache mangelhaft wäre, also nicht die vertraglich vereinbarte oder die übliche Beschaffenheit hätte (vgl § 434 BGB ) und eine Nacherfüllung gescheitert oder Ihrerseits verweigert worden wäre (§§ 437 Nr.2 , 440 BGB ).

Nach Ihrer Schilderung ist gegebenenfalls das Getriebe mangelhaft – je nachdem was konkret zur Beschaffenheit vereinbart wurde. Das würde zunächst zu einem Anspruch gegen Sie führen, dem Käufer ein passendes Getriebe zu verschaffen. Sollte dies scheitern oder verweigert werden, könnte der Käufer dann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ob dieser Rücktritt nun nur das Getriebe betrifft oder ob damit auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag bezüglich des PKWs verbunden ist, hängt somit entscheidend davon ab, ob es sich hier um einen einheitlichen Kaufvertrag oder um 2 separate Kaufverträge handelt. Dies wäre anhand der Gesamtumstände durch Auslegung zu ermitteln und ist an dieser Stelle nicht wirklich aufklärbar.

Um zu dem für Sie wünschenswerten Ergebnis "Rücknahme Getriebe ja, PKW nein" zu kommen, müsste die Vertragssituation so ausgelegt werden, dass 2 unabhängig voneinander bestehende Verträge geschlossen wurden und eine Rückgängigmachung des einen Vertrages den Bestand des anderen unberührt lässt.

Die Ausgestaltung der Ebay-Auktion als Verkauf ohne Getriebe könnten Sie als Argument für diese Auslegung anführen. Dieser Kaufvertrag war rechtlich mit der Beendigung der Auktion bereits geschlossen. Auch der Ablauf der Ereignisse – zunächst Übergabe des PKW gegen Zahlung von € 2500, dann gesondert Übergabe des Getriebes gegen gesonderte Zahlung liesse sich als Argument für zwei separate Vertragsverhältnisse anführen. Es lässt sich aber leider auch genauso gut argumentieren, dass der ursprüngliche Vertrag dahingehend geändert wurde, dass auch noch ein Getriebe geliefert werden sollte.

Daran sehen Sie, dass es sich hier leider um eine rechtliche Grauzone handelt, in der ein sehr grosser Spielraum für unterschiedliche Argumente gegeben ist und eine klare Einschätzung, wie ein möglicher Rechtsstreit ausgehen könnte, kaum möglich ist. Sie sollten daher versuchen, einen Rechtsstreit zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine genauere Aufarbeitung des Sachverhaltes und der Rechtslage in diesem Forum nicht möglich sein wird.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen aber dennoch eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Beratung nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben erfolgt ist und lediglich eine erste grobe Einschätzung darstellt. Die ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüssen,

J. Lau
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2009 | 10:06

Sehr geehrte Frau Lau,herzlichen dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Gern möchte ich nocheinmal nachfragen.
Im ebay wurde ja rein preislich und laut Text nur das Auto verkauft,dessen Halter ich war.
Vor Ort wurde dann ein Kaufvertrag ausgefüllt,mein Ehepartner füllte die persönlichen Daten aus,die Käuferin allein schrieb den Preis vom Auto und den Nachtrag vom Getriebe rein.Und auch allein sie unterschrieb auch.Im schriftlichen Vertrag steht das Auto zum Preis von 2500.-(der Vertrag bestand ja dann auch schon über ebay),sowie die Nachlieferung des Getriebes dann zu 300.-
Unterschrieben habe den Kaufvertrag weder ich,noch mein Ehepartner,welcher Das Auto übergeben hat.
Ändert das unsere Chancen positiv?
Vielen dank erneut und viele Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2009 | 17:56

Sehr geehrter Fragesteller,

all dies sind durchaus Argumente, die Sie in Ihrem Sinne anführen können. Leider ist und bleibt das Entscheidende die Auslegung der vertraglichen Situation und man kann leider nach wie vor die Situation in beide Richtungen hin interpretieren.

Es tut mir wirklich Leid, Ihnen keine konkretere Auskunft geben zu können, aber Ihr Fall ist vom Ausgang her leider sehr offen und Ich würde Ihnen nicht helfen, wenn ich Ihnen ein falsches sicheres Gefühl vermitteln würde.

Mit freundlichen Grüssen,

J. Lau
Rechtsanwältin

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