Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Zutritt zu der gemieteten Wohnung kann Ihnen nur durch eine ordnungspolizeiliche Maßnahme bzw. eine gerichtliche Entscheidung untersagt werden.
Wenn Ihnen der Zutritt, d.h. der Zugriff auf Ihren Besitzt, etwa durch einen Umbau des Schlosses verwehrt wird, handelt es sich um verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
. Gegen diese können Sie sich etwa mittels gerichtlicher Hilfe in Form einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Weisen Sie Ihre Ex-Partnerin darauf hin.
Ich rate Ihnen hier zudem, dabei vorsorglich auch zu versuchen, den Zutritt noch einvernehmlich zu gestalten, und zudem unter Anwesenheit von Zeugen durchzuführen, wenn Sie (vorbeugend) weitere Auseinandersetzungen vermeiden wollen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht