Kann Ex-Partner Zugang zur gemeinsamen Wohnung verwehren oder Schloss austauschen?

13. März 2009 14:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Kann mir die Ex-Partnerin den Zugang zur gemeinsamen Wohnung nach meinem Auszug verweigern, obwohl ich noch Mieter bin?

Nein, der Zutritt zu der gemieteten Wohnung kann Ihnen nur durch eine ordnungspolizeiliche Maßnahme bzw. eine gerichtliche Entscheidung untersagt werden. Wenn Ihnen der Zutritt, d.h. der Zugriff auf Ihren Besitzt, etwa durch einen Umbau des Schlosses verwehrt wird, handelt es sich um verbotene Eigenmacht, § 858 BGB. Gegen diese können Sie sich etwa mittels gerichtlicher Hilfe in Form einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.

Hallo,

ich bin Mitte Januar nach heftigen Streitigkeiten aus der gemeinsamen Wohnung, in der ich und meine Ex-Partnerin noch bis 31.03.2009 gemeinsam Hauptmieter sind, mit ein paar Kleidungsstücken ausgezogen und habe mich bei meinen Eltern angemeldet. Danach war ich nach vorheriger Ankündigung noch zweimal in der Wohnung, um weitere Kleidungsstücke und private Dinge zu holen.

Ich habe ab dem 01.04. eine neue Wohnung und habe ihr mitgeteilt, daß mein Auszug aus der Wohnung am 28.03. stattfindet und daß ich auch am 26. und 27.3. in die Wohnung muß, um meine Sachen abzubauen und einzupacken.

Sie will mir jedoch den Zutritt am 26. und 27.3. verweigern mit der Begründung, daß sie dann nicht in der Wohnung sei und daß der 28.3. ausreichen müsse zum Packen, Abbau und Auszug, was ich jedoch als nicht machbar ansehe.

Weiterhin hat sie mir gedroht, in den nächsten Tagen ein neues Schloss einzubauen, um mir damit den Zutritt zu verwehren.

Kann Sie mir generell den Zutritt verwehren, wenn ich diesen vorher ankündige, auch wenn sie nicht anwesend ist, zumal sie dies ja schon zweimal geduldet hat? Und kann sie einfach ein neues Schloss einbauen lassen, solange ich noch Miete zahle?
Welche Möglichkeit habe ich, wenn ich vor verschlossener Tür stehen sollte?

Vielen Dank!

13. März 2009 | 14:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Der Zutritt zu der gemieteten Wohnung kann Ihnen nur durch eine ordnungspolizeiliche Maßnahme bzw. eine gerichtliche Entscheidung untersagt werden.

Wenn Ihnen der Zutritt, d.h. der Zugriff auf Ihren Besitzt, etwa durch einen Umbau des Schlosses verwehrt wird, handelt es sich um verbotene Eigenmacht, § 858 BGB . Gegen diese können Sie sich etwa mittels gerichtlicher Hilfe in Form einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Weisen Sie Ihre Ex-Partnerin darauf hin.

Ich rate Ihnen hier zudem, dabei vorsorglich auch zu versuchen, den Zutritt noch einvernehmlich zu gestalten, und zudem unter Anwesenheit von Zeugen durchzuführen, wenn Sie (vorbeugend) weitere Auseinandersetzungen vermeiden wollen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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