Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Nötigungstatbestand ist in § 240 StGB
aufgeführt.
Der objektive Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB
setzt unter anderem voraus, dass mit einem empfindlichen Übel (1) gedroht worden sein muss. Des Weiteren muss dies auch in rechtswidriger Weise (2) geschehen sein.
Zu 1)
Übel ist dabei jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt (Tröndle/Fischer § 240 Rdn. 32).
Insoweit kommt vorliegend die Drohung mit der eventuellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Des Weiteren wird angedroht die Forderungen auf dem Rechtswege durchzusetzen.
Ob diese Ankündigungen eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen können, ist in der deutschen Justiz umstritten. So kann z.B. das Drohen mit einer gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen schon kein empfindliches Übel darstellen, vgl. Karlsruhe NStZ-RR 96, 296
(Telefonsex-Verträge). Anderer Ansicht ist Tröndle/Fischer § 240 Rdn. 33.
Im Ergebnis wird vorliegend jedoch von einer Drohung mit einem empfindlichen Übel auszugehen sein.
Zu 2)
Diese muss jedoch auch rechtswidrig gewesen sein. Diesbezüglich sind Nötigungsmittel und Nötigungszweck in einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu setzen. Das bedeutet, dass der Einsatz des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck verwerflich sein muss. Nach einer in der Rechtsprechung üblichen Formel bedeutet Verwerflichkeit einen „erhöhten Grad sittlicher Missbilligung“, vgl. BGH 17, 328.
So ist die Verwerflichkeit angenommen worden bei entsprechender Drohung trotz Zweifelhaftigkeit der Forderung, vgl. Koblenz OLGSt.24.
Ergebnis:
Vorliegend ist der Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB
verwirklicht worden, wenn es sich in Ihrem Fall um unberechtigte Forderungen handelt und der Inhaber des deutschen Internetportals sich darüber bewusst ist.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann
Sehr geehrter Herr Neumann
Danke für Ihre Antwort. Trotzdem habe ich noch eine Nachfrage zum Ergebnis: Sie schreiben, dass der Tatbestand der Nötigung verwirklicht wurde, wenn es sich um eine unberechtigte Forderung handelt.
Ich möchte hierzu das zweite Zitat des Internetportal-Betreibers nochmals erwähnen:
"Ich gebe Ihnen erneut Gelegenheit, sich in diesem Zusammenhang erklärend zu
äußern. Sollte ich bis Montag, den 16. März 2009 hierzu keine Antwort
erhalten haben, werde ich mich genötigt sehen, eine detaillierte Recherche
in Auftrag zu geben. Sollte sich mein Verdacht bestätigen, werde ich die
dabei anfallenden Kosten selbstverständlich schadensersatzrechtlich
rückfordern."
Der Betreiber verlangt hier eine Antwort darauf, ob weiteres, nicht abgemahntes Material verwendet worden ist. Es stellt sich hier für mich die Frage, ob eben nicht genau diese Forderung nach Beantwortung seiner Frage eine unberechtigte Forderung im rechtlichen Sinne darstellt. Schliesslich obliegt es doch dem "Kläger", Beweise gegen den "Beklagten" vorzubringen und nicht umgekehrt. Im weiteren droht er dann mit einer kostenpflichtigen Recherche und Schadenersatzkosten für den Fall, dass seine Recherche positiv verlaufen sollte. Ausserdem hat er von uns bereits früher erfahren, dass wir keine Stellung zu seiner Frage nehmen wollen.
Wie sehen Sie die exakte Rechtslage? Stellt seine wiederholte Forderung, seine Frage zu beantworten, in diesem Kontext nicht eine unberechtigte Forderung im rechtlichen Sinne dar?
Freundliche Grüsse
Thomas Lüthi
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich sehe bezogen auf den von Ihnen in der Nachfrage genannten Sachverhalt, keine Anhaltspunkte für eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB
.
Diesbezüglich kommt es tatbestandsmäßig nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem „Auskunftsanspruch“ um eine unberechtigte oder berechtigte Forderung handelt.
Insoweit ist der Tatbestand hinsichtlich eines schon vorangehenden erforderlichen Tatbestandsmerkmals nicht erfüllt.
Es kommt vielmehr diesbezüglich darauf an, ob die Drohung hinsichtlich der Recherche ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 StGB
für Sie darstellen kann. Dies ist vorliegend zu verneinen. So stellt die Drohung mit der Recherche eine bloße Unannehmlichkeit oder Belästigung dar. Schließlich haben Sie ja kein weiteres unerlaubtes Material. Unannehmlichkeiten, Schwierigkeiten oder bloße Belästigungen sind nicht ausreichend, vgl. NJW 76, 760
.
Tipp:
Sie können den betroffenen Inhaber des Internetportals trotzdem bei jeder beliebiger Polizeistation in Deutschland anzeigen. Die Strafanzeige kann auch schriftlich bei der Polizei erstattet werden. Diese gibt den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese wird Sie sodann über den weiteren Verlauf informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dipl. Jur. André Neumann