Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Der Bedarf Ihres Sohnes ist mit 497.- € korrekt ermittelt.
Anzurechnen sind das Kindergeld mit 164.- sowie die Berufsausbildungsvergütung, diese allerdings gekürzt um eine Pauschale von 90.- €, vgl. Leitlinien OLG Schleswig, Punkt 10.2.3.
Die anrechenbare Vergütung beträgt daher nur 122.- €.
Zusammen mit dem Kindergeld ist der Bedarf des Sohnes daher mit 286.- € gedeckt, es bleibt ein ungedeckter Betrag von 211.- €.
Rechnerisch würde auf Sie ein zu zahlender Anteil von 165.- € entfallen.
Sie schulden aufgrund Ihres Einkommens allerdings nur 432.- abzgl. 286.- = 146.- €.
Nach Zahlung dieses Betrages liegen Sie selber noch über dem Selbstbehalt, so dass Sie in dieser Höhe Unterhalt schulden.
Sie sollten den anzuerkennenden Betrag gegenüber dem gegnerischen Anwalt daher anpassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
1. nach meinem Eindruck haben Sie den - sehr kurz gefassten Sachverhalt - nicht richtig gelesen. Mein Sohn befindet sich nicht in der Ausbildung, ihm steht folglich auch keine Ausbildungsvergütung zu. Er erhält lediglich eine Berufsausbildungsbeihilfe der Arbeitsagentur für eine Berufsqualifizierungsmaßnahme. Meines Wissens gibt es schon einschlägige Beschlüsse/Urteile des OLG Schleswig, dass eine Pauschale von 90,00 EUR nur Auszubildenenden gewährt wird. Nichts anderes sagen auch die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Überdies gewährt die Arbeitsagentur, was jedermann, also auch einem erfahrenen Juristen, bekannt ist, Fahrkostenersatz, Lehrmittelerstattung etc. im Rahmen von § 68 SGB III
.
Da Ihre Empfehlung für mich einen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben könnte, bitte ich, Ihre Antwort noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen.
2. Auf die Frage zur Rückforderung des Unterhaltstitels sind Sie gar nicht eingegangen. Diese Frage hatte ich gestellt, weil das Kind bis Anfang März noch minderjährig ist. Es könnte daher problematisch sein, dass ich meinen Sohn aufgefordert habe, entsprechende Erklärungen abzugeben, andererseits geht es schließlich um die Zeit ab Volljährigkeit. Habe ich richtig gehandelt, lautete der zweite Teil der Frage? Hier bitte ich die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen.
Wenn es sich tatsächlich nicht um eine Berufsausbildung, sondern um eine Berufsqualifizierungsmaßnahme handelt, ist die Beihilfe in der Tat on Abzug anzurechnen, so dass in diesem Fall Ihre Berechnung korrekt ist.
Wenn der Titel a) über das 18. Lebensjahr hinaus Ansprüche gewährt und b) nicht freiwillig herausgegeben oder auf weitergehende Ansprüche als die 56.- € nicht verzichtet wird, bleibt Ihnen nur der Weg der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO
.
Mit freundlichen Grüßen