Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 142 StGB
wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat
oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsgut der Vorschrift ist das zivilrechtliche Interesse Dritte.
Bei einem Schaden von ca. 1500 bis 2000 EUR werden Sie, wenn Sie Ersttäter sind noch mit einer Geldstrafe „davonkommen“.
Gemäß § 40 StGB
wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt.
Sie beträgt mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze.
Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen.
Daher errechnet sich in der Regel die Tagessatzhöhe dadurch, dass das Nettoeinkommen durch 30 geteilt wird.
Die Anzahl der Tagessätze kann ohne vorherige Akteneinsicht nicht seriös eingeschätzt werden. Dies bitte ich zu beachten!
Bei Ersttätern und einem Schaden von 1500 EUR wird man wohl mit 50 Tagessätzen aufwärts zu rechnen haben.
Darüber hinaus wird wohl ein ENTZUG der Fahrerlaubnis folgen.
Gemäß § 69 StGB
entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Nach Abs.2 der Vorschrift ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen, wenn der Täter in Falle einer Unfallflucht einen Fremdschaden von beutendem Wert verursacht.
Ein Schaden von bedeutendem Wert ist ab einem Wert von 1300 EUR anzunehmen.
Entzieht das Gericht gemäß § 69 StGB
die Fahrerlaubnis, so verhängt es zugleich eine SPERRE.
Dies bedeutet, dass vor Ablauf einer bestimmten Dauer die Verwaltungsbehörde (=Führerscheinstelle) keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Bei Ersttätern wird man wohl mit einer Sperrzeit von 9 Monaten aufwärts zu rechnen haben.
Eine genauere Einschätzung kann nur nach Akteneinsicht erfolgen.
Meines Erachtens sollten Sie daher einen Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit beauftragen.
Der Kollege vor Ort sollte nach Akteneinsicht für Sie eine Einlassung abgeben.
Strafmildernd wirken sich ein Geständnis und die Wiedergutmachung des Sachschadens aus.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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