Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst möchte Ihnen mein aufrichtig gemeintes Beileid aussprechen. Ich weiß leider aus eigener Erfahrung, dass die Regelung von „Nachlassdingen“ beim Tode naher Angehöriger eine wirklich bedrückende Angelegenheit ist, für welche ich Ihnen alle nötige Kraft wünsche!
1. Mietzahlung
Zunächst möchte ich festhalten, dass eine Mietzahlung für die nächsten drei Monate grds. rechtens ist.
Gemäß § 564 BGB
ist der Erbe berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) zu kündigen
, wenn nicht ein Eintritt von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt mit der Mieterin gelebt haben, erfolgen kann (wenn dies der Fall ist besteht aber ein entsprechendes „Aufhebungsrecht“ nach § 563 Abs. 3 BGB
, s.u.).
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Damit muss aber die Miete noch für die Monate Juli-Sept. entrichtet werden.
Sollten Sie hingegen mit ihrer Mutter gemeinsam in der Wohnung gelebt haben, ergibt sich durch die Möglichkeit des § 564 Abs. 3, der Fortsetzung des Mietverhältnisses als Angehöriger zu widersprechen, nichts anderes.
Von daher sollten Sie innerhalb dieses Monats (Fristablauf ca. der 27.7 – vorbehaltlich der genauen Angaben!
) eine Erklärung, wo sie kündigen beziehungsweise die Fortsetzung ausschließen (wenn sie gemeinsam mit ihrer Mutter in der Wohnung gelebt haben) an die Wohnungsgenossenschaft übersenden. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie dafür ein Übergabeeinschreiben nutzen.
2. Altverbindlichkeiten
Sollte es sich bei der Miete um Altschulden handeln, müssten Sie als gesetzlicher Erbe grundsätzlich für diese aufkommen. Dies gilt ebenso für die Renovierungskosten, soweit die Schönheitsreparaturen mietvertraglich auf die Mieterin abgewälzt wurden beziehungsweise zusätzlich
eine entsprechende Abgeltungsklausel (man möchte ja gleich Geld von Ihnen) in wirksamer Weise vorliegt. Dies kann allerdings ohne genauere Überprüfung des Mietvertrages nicht beantwortet werden. Eine pauschale Abgeltung ist ohne die Ihnen gebotene Möglichkeit, dass Sie die Reparaturen selbst durchführen, regelmäßig unwirksam. Insoweit sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der entsprechenden Prüfung beauftragen. Aber zusammen stünde auch ich dafür gerne zu Verfügung.
3.Haftung als Erbe
Zuletzt möchte noch darauf hinweisen, dass Sie als Erbe grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen für alte Verbindlichkeiten der Erblasserin haften. Dies könnte nur vermieden werden, wenn Sie die Erbschaft ausschlagen. Dabei ist allerdings die kurze Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB
von sechs Wochen
zu beachten. Die Pflicht allerdings, die Beerdigungskosten der Mutter zu tragen, ist davon unabhängig, wie jüngst erst ein Verwaltungsgericht entschieden hat.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit den besten Wünschen für Ihre Zukunft,
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Antwort ! Damit komme ich einen Schritt weiter. Zumindest gibt mir das einen Verhandlungspunkt bei der Übergabe der Wohnung an die Genossenschaft (nächste Woche). Ich weiß nämlich, daß ´alte´ Wohnungen grundsätzlich komplett renoviert werden (neue Elektroleitungen, Türen und Badezimmer) und möchte nicht, daß das auf unsere Kosten geschieht.
Den Mietvertrag habe ich schon am 29.06. gekündigt, und auch von der Genossenschaft die Kündigung zu Ende September bestätigt bekommen.
Wenn wir auf das Erbe verzichten, bedeutet das also, daß wir auch für die Miet- und Renovierungskosten nicht mehr aufkommen müssen ? Was ist dann mit dem (wenigen) Geld, daß noch auf dem Konto ist - darf ich das dann trotzdem für die Beerdigungskosten verwenden ? Ich habe für das Konto eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Das wir die Beerdigungskosten auf alle Fälle bezahlen müssen, ist übrigens selbstverständlich ...
Sehr geehrte Frau R.,
wenn Sie das Erbe ausschlagen, dürfen sie freilich das Geld, das Ihrer Mutter gehörte, da zum Nachlass gehörig, nicht verwenden. Soweit dies nachweislich
geschieht, könnte dies sogar als Unterschlagung gewertet werden. Außerdem kann der Ersatzerbe dann auch ggf. nach dem Tod verbrauchtes Geld zurückfordern.
Sollten Sie weitere Fragen bzgl. der Schönheitsreparaturen haben, kontaktieren Sie mich doch bitte zwecks Prüfung der Rechtslage, die ich dann gerne übernehmen will. In diesem Bereich hat es einige Entwicklungen durch die Rechtsprechung ergeben!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-